Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 55. 563 
VII. Hinsichtlich der länger als sechs Monate vermißten Offiziere usw. zu Ziffer VI, 
1à wird auf Grund der vorbezeichneten Nachweisungen von der Vorlage der in 
Ziffer 245) der Ausführungsbestimmungen zum Militärhinterbliebenengesetz vorge- 
schriebenen Ausweise abgesehen. Sind indessen nach Vorlage der Nachweisungen 
bei den Feldtruppen und -behörden andere Meldungen über einen Vermißten einge- 
gangen, etwa daß er kriegsgefangen ist oder Verdacht der Fahnenflucht vorliegt, so 
ist dies den stellvertretenden Intendanturen unverzüglich durch Vermittlung der 
Ersatztruppenteile mitzuteilen. 1 1 
Betreffs der Vermißten zu Ziffer VI, 1b ist nach der Ausführungsbestimmung 
24 des Militärhinterbliebenengesetzes zu verfahren. 
VIII. Da sich die zu Ziffer VI erwähnten Nachweisungen der Vermißten nur auf die Zeit 
bies zum 30. September 1916 beziehen, sind von den Feldtruppen und behörden 
in Zukunft gleiche Nachweisungen über diejenigen vermißten Offiziere usw. (Ziffer VI, 15) 
aufzustellen, von denen seit länger als vier Monaten ein Lebenszeichen nicht mehr 
eingegangen ist. Diese Nachweisungen, die insbesondere auch sämtliche Untceroffiziere 
enthalten sollen, müssen auch kurze Angaben im Sinne der Ziffer 24 der Aus- 
führungsbestimmungen zum Militärhinterbliebenengesetz enthalten. Sie sind zum 
10. jedes Monats — erstmalig zum 10. Mai 1917 — fur diejenigen, die am 
1. Mai über vier Monate vermißt werden, den Ersatztruppenteilen einzusenden und 
von diesen zum 15,. jedes Monats — erstmalig zum 15. Mai 1917 — den stell- 
vertretenden Intendanturen zuzustellen. 
IX. Nach Eingang der neuen Nachweisungen veranlassen die Intendanturen unverzüglich 
die Vorbereitung der Versorgungsanträge nach Maßgabe der Ziffer VI. 
X. Werden Verschollene nach Bewilligung der Versorgungsgebührnisse für tot erklärt, 
so ist die Versorgung unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge für die bis 
zum Todestage zurückliegende Zeit nach den dafür geltenden Vorschriften endgültig 
zu regeln. Die Lieferungsverbände usw. sind hierauf besonders hinzuweisen. Ein 
Kriegsteilnehmer, der zwar bei den militärischen Dienststellen als vermißt geführt 
wird, dessen Tod aber bereits standesamtlich beurkundet ist, gilt so lange als tot, 
als nicht bestimmte Anzeichen für das Leben des Vermißten vorhanden sind. Die 
Hinterbliebenen sind nach den Grundsätzen für Hinterbliebene von Gefallenen abzufinden. 
*) Die Ausführungsbestimmung Ziffer 24 lautet: 
Zu § 34. Den an das Kriegsministerium zu richtenden Anträgen sind Ausweise darüber beizufügen, seit 
wann und unter welchen Umständen die betreffenden Personen vermißt und welche Schritte zu ihrer Ermittelung 
geschehen sind, sowie ob und welche Tatsachen für die hohe Wahrscheinlichkeit des Ablebens sprechen. Diese Aus- 
weise sind zu erholen: 
a) von der vorgesetzten Dienstbehörde bezüglich der während ihrer Zugehörigkeit zum Heere vermißten Personen, 
b) von der Behörde des Wohnsitzes oder des letzten Aufenthalts bezüglich der nach dem Ausscheiden aus 
dem Dienst vermißten Personen. 
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