Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 58. 577 
IK Wird ein Beamter vor der vollen Rückzahlung des Vorschusses zum Kriegsdienst ein- 
berufen, so wird die Rückzahlung der noch nicht getilgten Teilbeträge von dem Monat der 
Einberufung auf die Dauer der Einberufung gestundet. 
2. 
Aus Gründen einer gleichmäßigen Behandlung wird den K. Regierungen, Kammern 
des Innern, nahegelegt, dafür Sorge zu tragen, daß auch den Beamten, die ihren Gehalt 
nicht aus einer der in Ziff. 1 Abs. I genannten Kassen beziehen, insbesondere den Beamten 
nach Art. 188, 189 und 190 des Beamtengesetzes Gehaltsvorschüsse nach den in Ziff. 1 
aufgestellten Grundsätzen gewährt werden. 
3. 
! Nach den vorstehenden (sinngemäß anzuwendenden) Bestimmungen können auch den 
ständigen Arbeitern der Staaksbetriebe Vorschüsse gewährt werden. 
I Die Bescheidung der Anträge obliegt: 
a) bei der allgemeinen Staatsbauverwaltung den Bauämtern (einschließlich der Neu- 
bauämter) und den Sektionen für Wildbachverbauung, 
b) bei der Staatsforstverwaltung den Forstämtern, 
c) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken den Vorständen dieser Werke, 
d) bei der Münzanstalt dem Hauptmünzamte, 
e) bei dem Hofbräuhause dem Hofbrauamte, 
f) im übrigen den für die Festsetzung der Löhne zuständigen Behörden. 
II Die Lohnvorschüsse sind durch Abzüge bei den Lohnzahlungen innerhalb der Zeit vom 
1. Februar bis Ende „November 1918 zurückzuerstatten. 
4. 
Die Vorstände der Behörden haben ihr Personal auf diese Vergünstigungen alsbald 
hinzuweisen. Die Gesuche um Gewährung von Vorschüssen sind rasch und unter Vermeidung 
aller unnötigen Weiterungen zu bescheiden. 
München, den 15. Oktober 1917. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Lreunig. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Hrettreich. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Endres.
	        
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