Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegeuheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1909 
S. 29) wird, wie folgt, geändert: 
Tr. la. Sprengstoffe 
Abschnitt A. Verpackung 
Unter „Schießmittel“ d wird im Abs. (1) am Ende ein +) und am Fuße der Seite 
folgende Anmerkung gesetzt: 
+)Während des Krieges dürfen Schießmittel der 2. Gruppe statt in Metallhülsen 
in sicher verschnürte, dichte Kästchen aus starker Pappe mit gutschließendem Deckel 
verpackt sein. 
Die Schießmittel müssen in den Kästchen in zugebundene, dichte Stoffbeutel oder 
gut (auch durch Umfalten) verschlossene Tüten gefüllt sein; leere Räume in den 
Kästchen müssen mit Holzwolle oder anderen geeigneten, trockenen Verpackungsstoffen 
so fest ausgefüllt werden, daß jedes Schlottern ausgeschlossen ist. 
Tr. lb. LUunirion 
Abschnitt A. Verpackung. Zu 7 
In der Anmerkung ") zu Abs. (1) am Fuße der Seite wird hinter „Eierhandgranaten“ 
eingefügt: 
und Handnebelbomben 
Tr. III. Brennbare Flössigkeiten 
Abschnitt B. Sonstige Vorschriften 
In der Anmerkung *) zu Abs. (2) am Fuße der Seite wird hinter „Militär-Kraft- 
fahrzeuge“ eingefügt: 
und notgelandete Militär-Flugzenge 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 6. November 1917. 
von Keidlein.
	        
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