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Nr. 34256.
Bekanntmachung wegen der Gewährung der Kriegsteuerungsbeihilfe und der Kriegsteuerungs-
zulage an die zum Heeresdienst eingerückten Staatsbeamten und Staatsarbeiter.
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des Innern,
des Innern für nirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs-
angelegenheiten.
Wegen der Gewährung der Kriegsteuerungsbeihilfe und der Kriegsteuerungszulage an
die Beamten und Staatsarbeiter, die zum Heeresdienst eingerückt oder im Sanitätsdienste
tätig oder bei den Verwaltungen in den besetzten Gebieten verwendet sind, wird mit Wirkung
vom 1. Oktober 1917 folgendes bestimmt:
J.
Abs. II Nr. 2 und Abs. IV der Ziff. 5 der Bekanntmachung vom 6. Juni 1917
(GVl. S. 159), ferner die Bekanntmachung vom 29. Juni 1917 (Staatsanzeiger Nr. 150 4
vom 2. Juli 1917) sowie Abs. 1 Nr. 3 und Abs. II der Ziff. 4 der Bekanntmachung vom
23. August 1917 (GWVl. S. 349) werden an ehoben.
II.
Die eingangs bezeichneten Beamten erhalten die Kriegsteuerungsbeihilfe (Bekannt--
machung vom 6. Juni/11. Oktober 1917) und die laufende Kriegsteuerungszulage
(Bekanntmachung vom 23. August 1917) unter nachstehenden Einschränkungen:
1.
Auf den Gesamtbetrag der Kriegsteuerungsbeihilfe und der laufenden Kriegsteuerungs-
zulage wird, wenn der Beamte von der Militär= usw. Verwaltung volle Beköstigung (in
Natur oder in Geld) erhält, ein Teil seines Zivildiensteinkommens im Sinne von Ziff. 7
der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 (GVhl. S. 70) als Ersparnis angerechnet.
Der anzurechnende Betrag wird in der Weise ermittelt, daß das Zivildiensteinkommen des
Beamten um 30 Hundertteile gekürzt und aus dem Restbetrage ein der Kopfzahl der
Familienangehörigen entsprechender gleicher Teil als Ersparnis angenommen wird. Zu den
Familienangehörigen im Sinne dieser Bestimmung zählen außer dem Beamten und seiner
Ehefrau die nach Ziff. 3 Abs. II und Ziff. 7 Abs. III der Bekanntmachung vom 6. Juni 1917
zu berücksichtigenden Kinder. Der hiernach errechnete Betrag der Kriegsteuerungsbeihilfe und
-zulage ist auf den nächsten durch drei ohne Rest teilbaren Markbetrag aufzurunden.