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Die Gesamtbezüge des eingerückten Beamten würden sohin durch den nach Abschn. II
Ziff. 1 errechneten Gesamtbetrag der Kriegsteuerungsbeihilfe und der Kriegsteuerungszulage
um 512 — 453.50 +KM = 58.50 & über den Gesamtbetrag des Zivildiensteinkommens
erhört, das er ohne militärische Dienstleistung bezöge. Er erhält deshalb nur den um diese
Erhöyung gekürzten Betrag von 69 — 58.50 +M = 10.50 X odber abgerundet 12 4
als Kriegsteuerungszulage.
Haben eingerückte Beamte bisher einen höheren Betrag an Kriegsteuerungsbeihilfe oder
-zulage angewiesen erhalten, als sich nach dieser Bekanntmachung für sie berechnet, so darf
von der Rückforderung des zuviel Gezahlten abgesehen werden.
III.
Den eingangs bezeichneten Arbeitern in militärischen Stellen niederen Dienstgrades,
mit denen neben den Naturalbezügen eine Kriegsbesoldung von höchstens 96 im Monat
verbunden ist, wird die Kriegsteuerungsbeihilfe (Bekanntmachung vom 6. Juni/11. Ok-
tober 1917) gewährt, jedoch unter Abzug von 25 —X& monatlich bei einer Kriegsbesoldung
bis zu 40 —X& einschließlich und von 30 monatlich bei einer höheren Kriegsbesoldung.
IV.
Beamte und Arbeiter, die die Gewährung der Kriegsteuerungsbeihilfe und der Kriegs-
teuerungszulage nach den vorstehenden Bestimmungen anstreben, haben dies der Heimat-
dienststelle mitzuteilen und dabei anzugeben:
a) ihren Dienstgrad und ihren Truppenteil,
b) die monatliche Kriegsbesoldung einschließlich etwaiger Zulagen und
xc) den für die Festsetzung der Kriegsteuerungsbeihilfe maßgebenden Familienstand.
In dem Gesuch ist auch anzugeben, ob freie Beköstigung gewährt wird oder nicht.
Jede Anderung der Kriegsbesoldung ist ohne Aufforderung der Heimatdienststelle mit-
zuteilen.
München, den 5. Dezember 1917.
v. Dandl. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Brettreich.