Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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eseh= und Veardumsgutt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 64. 
München, den 17. Dezember 1917. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom . Dezember 1917 über die praktische Ausbildung und die Staatsprüfung für den 
höheren Bandienst; hier Bestimmungen für Kriegsteilnehmer. — Bekanntmachung vom I7. Dezember 1917 
wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegsteuerungszulage im Monat Dezember 1917. 
  
  
  
  
  
Königliche Verordnung über die praktische Ausbildung und die Staatsprüfung für den höheren 
Baudienst; hier Bestimmungen für Kriegsteilnehmer. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
I. Allgemeine Vorschriften. 
1. 
Kriegsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer während des Hochschulstudiums, 
während der praktischen Ausbildung oder in der Zeit zwischen beiden Vorbildungsstufen in 
dem gegenwärtigen Kriege mindestens sechs Monate Kriegsdienst geleistet hat. 
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