Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Als Kriegsdienst wird angesehen: 
1. Der Dienst beim Heere, bei der Marine oder bei der Schutztruppe vom Tage 
der Mobilmachung an bis zur Abrüstung, 
2. der Dienst bei der freiwilligen Krankenpflege, der vaterländische Hilfsdienst nach 
Maßgabe des Gesetzes vom 5. Dezember 1916 (Rl. S. 1333) oder jede 
sonstige Dienstverrichtung, die für unmittelbare Zwecke des Heeres, der Marine 
oder der Schutztruppe auf Anforderung geleistet wird, soferne durch diese Dienst- 
leistungen der regelmäßige Verlauf des Hochschulstudiums oder der praktischen 
Ausbildung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird, 
3. die Zeit, während deren ein Kriegsteilnehmer der vorbezeichneten Art infolge einer 
Gesundheitsschädigung oder aus sonstigen Gründen über die Abrüstung hinaus 
beim Heere zurückgehalten wurde, 
4. die Zeit des unfreiwilligen Aufenthalts im Auslande oder in einem Schutzgebiete. 
Dem Dienste bei dem Deutschen Heere usw. wird der Dienst bei einem der verbündeten 
Heere usw. gleich geachtet. 
§ 2. 
Die Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten werden ermächtigt, 
bei Kriegsteilnehmern von der Einhaltung der Bestimmungen in § 1 Abs. II Ziff. 2 der 
Verordnung vom 27. Mai 1911 abzusehen. 
II. Praktische Ausbildung. 
§ 3. 
Der Beginn der praktischen Ausbildung wird durch die zuständigen Staatsministerien 
ohne Rücksicht auf die Eidesleistung für jeden Kriegsteilnehmer festgesetzt. 
§ 4. 
Die Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten werden ermächtigt, 
Kriegsdienst bis zur Dauer von zwölf Monaten auf die praktische Ausbildung anzurechnen; 
es muß somit ein Mindestzeitraum von 24 Monaten für die praktische Ausbildung ver- 
bleiben. Allenfallsige sonstige Behinderungen sind nach Maßgabe des § 7 der Verordnung 
vom 27. Mai 1911 anzurechnen. 
Kriegsdienstleistungen, die den in § 1 bezeichneten Zeitraum von 6 Monaten nicht 
erreichen, sind nach dem tatsächlichen Anfall anzurechnen. 
Kriegsdienst, der auf das Hochschulstudium bereits angerechnet ist, bleibt bei Anrechnung 
auf die praktische Ausbildung außer Betracht.
	        
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