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Als Kriegsdienst wird angesehen:
1. Der Dienst beim Heere, bei der Marine oder bei der Schutztruppe vom Tage
der Mobilmachung an bis zur Abrüstung,
2. der Dienst bei der freiwilligen Krankenpflege, der vaterländische Hilfsdienst nach
Maßgabe des Gesetzes vom 5. Dezember 1916 (Rl. S. 1333) oder jede
sonstige Dienstverrichtung, die für unmittelbare Zwecke des Heeres, der Marine
oder der Schutztruppe auf Anforderung geleistet wird, soferne durch diese Dienst-
leistungen der regelmäßige Verlauf des Hochschulstudiums oder der praktischen
Ausbildung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird,
3. die Zeit, während deren ein Kriegsteilnehmer der vorbezeichneten Art infolge einer
Gesundheitsschädigung oder aus sonstigen Gründen über die Abrüstung hinaus
beim Heere zurückgehalten wurde,
4. die Zeit des unfreiwilligen Aufenthalts im Auslande oder in einem Schutzgebiete.
Dem Dienste bei dem Deutschen Heere usw. wird der Dienst bei einem der verbündeten
Heere usw. gleich geachtet.
§ 2.
Die Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten werden ermächtigt,
bei Kriegsteilnehmern von der Einhaltung der Bestimmungen in § 1 Abs. II Ziff. 2 der
Verordnung vom 27. Mai 1911 abzusehen.
II. Praktische Ausbildung.
§ 3.
Der Beginn der praktischen Ausbildung wird durch die zuständigen Staatsministerien
ohne Rücksicht auf die Eidesleistung für jeden Kriegsteilnehmer festgesetzt.
§ 4.
Die Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten werden ermächtigt,
Kriegsdienst bis zur Dauer von zwölf Monaten auf die praktische Ausbildung anzurechnen;
es muß somit ein Mindestzeitraum von 24 Monaten für die praktische Ausbildung ver-
bleiben. Allenfallsige sonstige Behinderungen sind nach Maßgabe des § 7 der Verordnung
vom 27. Mai 1911 anzurechnen.
Kriegsdienstleistungen, die den in § 1 bezeichneten Zeitraum von 6 Monaten nicht
erreichen, sind nach dem tatsächlichen Anfall anzurechnen.
Kriegsdienst, der auf das Hochschulstudium bereits angerechnet ist, bleibt bei Anrechnung
auf die praktische Ausbildung außer Betracht.