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8 10.
Ein Kriegsteilnehmer, der die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, kann einzelne Prüfungs=
gebiete in der unmittelbar darauffolgenden Prüfung wiederholen. In diesem Falle wird für
das Ergebnis der Prüfung die Gesamtnotensumme aus den wiederholten und den nicht wieder-
holten Gebieten zusammen errechnet. Die Prüfung zählt zu dem Kalenderjahre, in dem sie
vollständig erledigt wird. .
§11.
Hat ein Kriegsteilnehmer auf Grund des 8 9 Abs. 1 die Prüfung wiederholt, so gilt
für ihn das Ergebnis derjenigen Prüfung, die für ihn günstiger ausgefallen ist; diese Prüfung
ist gleichzeitig bestimmend für die Einrechnung in den Jahrgang.
Hat er auf Grund des § 10 nur einzelne Prüfungsgebiete wiederholt, so bleibt die
Wiederholung außer Betracht, wenn sie ein ungünstigeres Ergebnis hatte als die frühere
Prüfung in diesen Gebieten.
§ 12.
Hat ein Kriegsteilnehmer die Prüfung ganz oder teilweise wiederholt, so gelten für eine
nochmalige Wiederholung der Prüfung die gleichen Vorschriften, welche Anwendung finden
würden, wenn der Prüfling nicht Kriegsteilnehmer wäre.
13.
Ein Kriegsteilnehmer, der die Staatsprüfung abgelegt hat, ehe er die Eigenschaft als
Kriegsteilnehmer erlangte, kann die Prüfung nach Maßgabe der §§ 9—12 wiederholen;
dies wird so angesehen, als lege er die Prüfung zum erstenmale ab. Hatte er die frühere
Prüfung mit Erfolg abgelegt, so muß er auf deren Ergebnis verzichten.
IV. Schlußvorschriften.
8 14.
Ein Kriegsteilnehmer kann die Entscheidung darüber, ob ihm die Eigenschaft als Kriegs-
teilnehmer im Sinne dieser Verordnung zukommt, jederzeit beantragen. Der Antrag ist
mit den nötigen Belegen beim Staatsministerium des Innern einzureichen, das sich wegen
der Verbescheidung mit dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten ins Benehmen
setzen wird.
§ 15.
Die Entscheidung, ob der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Dienst als Kriegsdienst
anzusehen ist, bleibt den Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten vor-
behalten.