Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 64. 601 
8 16. 
Die Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten werden mit dem 
Vollzuge dieser Verordnung beauftragt. Sie werden ermächtigt, aus wichtigen Gründen 
Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zu genehmigen oder nachzusehen. 
München, den 9. Dezember 1917. 
Ludwig. 
u. Seidlein. Dr. u. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Völk. 
  
Nr. 34741. 
Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegsteuerungszulage im Monat 
Dezember 1917. 
Kl. Staatsmiuisterien des föniglichen FHauses und des Außern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
Die Staatsbeamten und die ihnen gleichstehenden Personen sowie die in den Staats- 
betrieben der Zivilverwaltung beschäftigten Arbeiter erhalten im Monat Dezember 1917 
eine einmalige Zulage zu den Kriegsteuerungsbeihilfen (Bekanntmachung vom 6. Juni 1917 
GVl. S. 159) nach folgenden Grundsätzen: 
J. 
Zulage für die Staatsbeamten. 
1. 
1 Die Staatsbeamten erhalten als Zulage einen Grundbetrag von 60 M. 
I! Neben diesem Grundbetrage wird für jedes Kind, das kein nennenswertes eigenes 
Vermögen oder Einkommen besitzt, eine Kinderzulage zu 30 —X gewährt, wobei in Betracht 
kommen 
a) Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahre, 
b) Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren, die sich noch in der Schul= oder 
Berufsausbildung befinden oder die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen 
erwerbsunfähig sind. 
I1 Ziff. 7 Abs. III und IV der Bekanntmachung vom 6. Juni 1917 findet entsprechende 
Anwendung. 
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