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2.
Beamte, die zum Heeresdienst eingerückt oder im Sanitätsdienste tätig sind oder die
bei den Verwaltungen in den besetzten Gebieten verwendet sind, erhalten die einmalige
Zulage, wenn sie eine fortlaufende Kriegsteuerungsbeihilfe (Bekanntmachung vom 6. Juni 1917)
oder eine fortlaufende Kriegsteuerungszulage (Bekanntmachung vom 23. August 1917) nach
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1917 (Staatsanzeiger Nr. 284) beziehen.
3
Ausgeschlossen von der Zulage nach Ziff. 1 Abs. I und I sind
a) die ledigen, verwitweten und geschiedenen Beamten, bei denen die Voraussetzungen
in Ziff. 7 Abs. II der Bekanntmachung vom 6. Juni 1917 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1917 (GVl. S. 567) nicht gegeben sind,
b) Beamte mit einem Diensteinkommen von mehr als 5500 —X, wobei Ziff. 6 der
Bekanntmachung vom 6. Juni 1917 sinngemäß anzuwenden ist,
c) Beamte, die erst nach dem 30. September 1917 in ein zum Bezuge der Kriegs-
teuerungsbeihilfe berechtigendes Dienstverhältnis eingetreten sind.
4.
Die einmalige Zulage zu den Kriegsteuerungsbeihilfen wird in gleicher Weise wie
diese angewiesen und verrechnet.
5.
Die Staatsministerien behalten sich vor, Härten, die sich beim Vollzuge vorstehender
Bestimmungen ergeben sollten, durch entsprechende Anordnungen im Einzelfalle zu beseitigen.
Die übrigen Staatsministerien werden sich hierbei mit dem Staatsministerium der Finanzen
benehmen.
II
Zulage für die Staatsarbeiter.
1Nach den gleichen Grundsätzen wird den in den Staatsbetrieben der Zivilverwaltung
vollbeschäftigten Arbeitern die einmalige Zulage zu der Kriegsteuerungsbeihilfe gewährt,
soweit nicht schon durch die Lohnregekung den Teuerungsverhältnissen Rechnung getragen ist.
I Für die einzelnen staatlichen Betriebsverwaltungen können von dem zuständigen Staats-
ministerium oder der von ihm beauftragten Behörde besondere Regelungen getroffen werden,
die sich der Eigenart der einzelnen Betriebe und den verschiedenen Lohntarifen anpassen.
München, den 17. Dezember 1917.
v. Bandl. v. Thelemann. v. Kreunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Srettreich.