Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Art. 1. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, bis zur endgültigen Festsetzung des Haushalts- 
plans der Jahre 1918 und 1919 die zur Fortführung des Staatshaushalts notwendigen 
ordentlichen Ausgaben bis zur Höhe der Willigungen der Jahre 1916 und 1917 nach 
Bedarf bestreiten zu lassen. 
Ferner wird die Staatsregierung ermächtigt, die im Entwurfe des ordentlichen Staats- 
haushalts der Jahre 1918 und 1919 aufrechterhaltenen freiwilligen Leistungen des Staates 
bis zur Höhe der für ein Jahr des Haushaltszeitraums 1916/17 bewilligten Summen 
nach Bedarf bestreiten zu lassen. 
Art. 2. 
Die im ordentlichen und außerordentlichen Staatshaushalte der Jahre 1918 und 1919 
gegenüber dem letzten Haushaltsplane mehr oder neu angeforderten Summen dürfen vor 
der endgültigen Festsetzung des Haushaltsplans verausgabt werden, soweit hierzu bei ihrer 
Bewilligung die beiden Kammern des Landtags ihre Zustimmung erklärt haben. 
Art. 3. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Einkommensteuer, die Gewerb- 
steuer, die Kapitalrentensteuer, die Grundsteuer und die Haussteuer vorläufig mit der Hälfte 
der Normalsteuer nach dem Einkommensteuergesetze, dem Gewerbsteuergesetz und dem Kapital- 
rentensteuergesetze vom 14. August 1910, dann dem Grundsteuergesetz und dem Haussteuer- 
gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze 
über die allgemeine Grund= und Haussteuer, zu erheben. 
10. März 1879 
20. Dezember 1897 
ist vorläufig mit einem um zweiundzwanzig vom Hundert erhöhten Betrage zu erheben. 
  
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 
Art. 4. 
Hinsichtlich der Höchstsätze der Tarife für die Beförderung auf den Staatseisenbahnen 
und der Kanalgebühren für den Ludwig-Donau-Main-Kanal bleiben die Bestimmungen in 
§ 4 des Finanzgesetzes vom 15. Juli 1916 bis zum 30. Juni 1918 in Geltung. 
Die K. Staatsregierung wird jedoch ermächtigt, die bisherigen Höchstsätze der Staats- 
eisenbahnen 
a) bei den Gebühren für die Beförderung von Personen, Gütern und lebenden Tieren 
bis zu einer Grenze von 30 vom Hundert,
	        
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