Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 66. 605 
b) bei den Gebühren für die Beförderung von Reisegepäck bis zu einer Grenze von 
50 vom Hundert 
zu überschreiten. 
Gegeben zu München, den 20. Dezember 1917. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Brenunig. v. Seidlein. Dr. v. fßnilling. Dr. v. Srettreich. 
v. Dellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Jnnern: 
Hartmann. 
Nr. 6/00. 
Bekanntmachung, betreffend vorübergehende ÄAnderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
##Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
§ 12 Abf. (1) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird bis auf weiteres wie folgt ge- 
ändert: 
(1) Sind auf den Stationen Tarifauszüge, die die Preise der dort verkäuflichen Fahr- 
karten enthalten, nicht ausgehängt oder ausgelegt, so erteilen die Fahrkartenausgabestellen 
über die Preise auf Verlangen Auskunft. 
Die Anderung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft. 
München, den 18. Dezember 1917. 
v. Seidlein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.