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Nr. 29747.
Bekanntmachung wegen der Fürsorge für die Familien der zum Kriegsdienst eingerückten oder
im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung.
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern, des Innern, des Innern
für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten.
J.
18. Juni 1915 (GBBl. 1915 S. 91 ff.)
Die Bekanntmachung vom 23. Mai 1916 (6 3 l. 1916 S. 22 f.
1. Juli 1917 ab geändert, wie folgt:
wird mit Wirkung vom
Ziff. 1 Abs. 2 des Abschn. II wird gestrichen.
2.
Ziff. 8 Abs. 7 des Abschn. II erhält folgende Fassung:
„Tritt der Einberufene infolge einer Verwundung oder Krankheit in den Genuß
von Militärversorgungsgebührnissen, so sind die staatlichen Zuschüsse gleich der
reichsgesetzlichen Unterstützung während dreier Monate über den Zeitpunkt hinaus
fortzuzahlen, von dem an diese Gebührnisse zuständig sind."“
3.
Die beiden ersten Sätze des Abs. 9 der Ziff. 8 des Abschn. II erhalten folgende Fassung:
„Stirbt der Einberufene, so werden die staatlichen Zuschüsse, gleich der reichs-
gesetzlichen Unterstützung während dreier Monate über den Zeitpunkt hinaus
weitergewährt, von dem an die den Hinterbliebenen auf Grund des Gesetzes vom
17. Mai 1907 (Rl. S. 214) zu zahlenden OHinterbliebenenbezüge zuständig
sind. Die Fortzahlung der Stabtszuschüsse ist davon abhängig, daß die Empfänger
sich schriftlich damit einverstanden erklärt haben, daß ihnen etwa darüber hinaus
bezahlte Staatszuschüsse auf die ihnen für die gleiche Zeit zustehenden Hinter-
bliebenenbezüge, wozu auch die Gnadengebührnisse gehören, angerechnet werden.“
II.
Die Erklärung nach Ziff. 8 Abs. 9 des Abschn. II der Bek. vom 18. Juni 1915
(GVBl. S. 91 ff.) — ogl. Abschn. II der Bek. vom 23. Mai 1916 (GVBl. S. 93) —
erhält küuftig folgenden Wortlaut: