Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

    
L Vrrorduungs Blull 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 67. 
München, den 28. Dezember 1917. 
Inhalt: 
Kreisanlehen-Gesetz vom 24. Dezember 1917. — Bekanutmachung vom 24. Dezember 1917 wegen Ge- 
währung eines Teuerungszuschlages zu den Entschädigungen der Beamten bei Vornahme auswärtiger Dienst- 
geschäfte. — Bekanntmachung vom 27. Dezember 1917 über die Arzneitaxe für 1918. — Auszug aus der 
Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Kreisanlehen-Gesetz. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Kreisgemeinde der Oberpfalz und von Regensburg wird die Genehmigung erteilt, 
zur Vornahme von baulichen Maßnahmen bei den Heil= und Pflegeanstalten Regensburg 
und Wöllershof sowie für Zwecke der Kriegsfürsorge ein aus Kreismitteln zu verzinsendes 
und zu tilgendes Anlehen bis zum Hoöchstbetrage von 250,000 K aufzunehmen. 
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