Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 67. 619 
Nr. 5191a 25. 
Bekanntmachung über die Arzneitaxe für 1918. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des 8 3 der Königlichen Verordnung vom 26. Dezember 1906, GVBl. 
S. 887, wird folgendes bestimmt: « 
1. Die Arzneitaxe erhält mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1918 an für Bayern die 
Fassung der amtlichen Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1918, die in der Weidmann'schen 
Verlagsbuchhandlung in Berlin S8W. 68, Zimmerstraße 94, erschienen ist. 
2. Die Apotheken haben den öffentlichen Anstalten und Kassen (auch Krankenkassen) 
für die Arzneien einen Abschlag von den Preisen der Deutschen Arzneitaxe in der Höhe 
von 10 vom Hundert zu gewähren, wenn der dem Abschlag unterliegende Betrag binnen 
3 Monaten nach Einreichung der Rechnung bezahlt wird. 
Die Pflicht zur Gewährung des Abschlags besteht nicht bei der Abgabe von Heilsera, 
von Tuberkulin in unverdünntem Zustande, dann von fabrikmäßig hergestellten Zubereitungen, 
die nur in fertiger Aufmachung ohne Zusatz einer handschriftlichen Gebrauchsanweisung ab- 
gegeben werden; gegenüber den auf Grund der Reichsversicherungsordnung bestehenden Kranken- 
kassen besteht ferner die Pflicht nicht bei der Abgabe von Mitteln, die zu den nach Ziff. 2 
der Ministerialbekanntmachung vom 4. November 1913, GVl. S. 768, festgesetzten Hand- 
verkaufspreisen abgegeben werden. 
Ergeben sich bei der Gewährung des Abschlags Bruchteile eines Pfennigs, so sind sie 
auf volle Pfennige ohne weitere Aufrundung zu erhöhen. 
In den Arzneirechnungen ist der Abschlag auszuweisen. 
3.Die Apotheker sind berechtigt, bei jeder auf ärztliche Verordnung abgegebenen Arznei 
einen Teuerungszuschlag von 20 Pfennig zu dem Arzneipreis zu erheben, mit der Maßgabe, 
daß von diesem Zuschlag ausgenommen bleiben fabrikmäßig hergestellte Zubereitungen, die 
nur in fertiger Aufmachung (Originalpackung) in den Handel kommen und nach Ziffer 21 
Abs. 1 der allgemeinen Bestimmungen der Arzneitaxe berechnet werden, sowie die nach den 
geltenden Bestimmungen auch außerhalb der Apotheken verkäuflichen Arzneimittel, soweit sie 
unvermischt und ungeteilt abgegeben werden. 
München, den 27. Dezember 1917. 
Dr. v. BHrettreich.
	        
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