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II. Zu den Staatsbeamten im Ruhestande im Sinne dieser Bekanntmachung gehören auch
die vormaligen pragmatischen Staatsbeamten, die vormaligen nichtpragmatischen Staatsbeamten
und Staatsbediensteten sowie die übrigen Beamten= und Bedienstetengruppen, denen die Aussicht
auf eine Pension oder einen Unterhaltsbeitrag eröffnet war, wie die vor dem Jahre 1900
aus dem Dienste geschiedenen Gerichtsvollzieher, die vormaligen Rentamtsgehilfen usw., ferner
auch die im Ruhestande befindlichen Beamten und Bediensteten der vormaligen Pfalzbahnen.
Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen der Beamten.
III. Die Kriegsteuerungsbeihilfen der Staatsbeamten im Ruhestande und der Beamtenwitwen
zerfallen in allgemeine Beihilfen und in Kinderzulagen.
2.
I Die allgemeine Beihilfe wird nach verschiedenen Sätzen gewährt, die sich nach
der Höhe des Gesamteinkommens und dem Familienstande richten.
I Als allgemeine Beihilfen erhalten: #
1. ledige Beamte im Ruhestande, dann Beamtenwitwen, die keine Kinder zu unter-
halten haben,
a) bei einem jährlichen Gesamteinkommen bis 2700 KK einschließlich
monatlich.. 18.“4,
b) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 2700 bis 3600 4
einschließlich monatligggnnnn 15 ;
2. Beamtenwitwen, die Kinder zu unterhalten haben
a) bei einem jährlichen Gesamteinkommen bis 2700 X einschließlich monatlich 21 —##,
b) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 2700 bis
4200 einschließlich monatlich 1822,
c) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 4200 bis
5700 —X einschließlich monatlitgg ... ... lö-;
3. verheiratete Beamte im Ruhestande:
a) bei einem jährlichen Gesamteinkommen bis 2700 JK einschließlich
monatlich 24—½ ,
b) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 2700 bis
4200 □K einschließlich monatlich 21 M,
c) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 4200 bis
5700 K einschließlich monatliggggg 18,
4) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 5700 K bis
7200 X einschließlich monatlich.. 15-.