Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 68. 623 
III. Beamte im Ruhestande und Beamtenwitwen, deren Einkommen die in Absk. II be- 
zeichneten Beträge übersteigt, aber hinter jenem Gesamtbetrag an Einkommen und Kriegs- 
teuerungsbeihilfe (allgemeine Beihilfe und gegebenenfalls Kinderzulage) zurückbleibt, der sich 
bei der von ihnen überschrittenen nächstniedrigeren Einkommensgrenze berechnen würde, er- 
halten die Kriegsteuerungsbeihilfe bis zur Erreichung dieses Gesamtbetrages.) 
3. 
1. Die Kinderzulage wird gewährt den Beamten im Ruhestande bis zu einem jähr- 
lichen Gesamteinkommen von 7500 & und den Beamtenwitwen bis zu einem jährlichen 
Gesamteinkommen von 6300 K, wenn ihnen der Unterhalt von Kindern ganz oder vor- 
wiegend obliegt. 
II. Zu berücksichtigen sind unter der Voraussetzung, daß sie kein nennenswertes eigenes 
Einkommen oder Vermögen besitzene 
1. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, 
2. Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren, die sich noch in der Schul= oder 
Berufsausbildung befinden, oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen er- 
werbsunfähig sind. 
III Als Kinderzulage erhalten — ohne Rücksicht auf die Kinderzahl — 
1. die Beamten im Ruhestande für jedes Kind monatlich 5 -&, 
2. die Beamtenwitwen für jedes Kind monatlich 7 #. 
IV. Ziffer 2, Absatz III findet auf die Kinderzulage entsprechende Anwendung. Bei der 
Berechnung des jährlichen Gesamteinkommens ist die allgemeine Beihilfe nach Ziffer 2 mit 
zu berücksichtigen.“) 
4. 
1 Den ledigen Beamten im Sinne der Ziffer 2 Absatz II werden die verwitweten und 
geschiedenen Beamten, die keinen eigenen Haushalt führen und keine Kinder zu unterhalten 
haben, gleichgeachtet. 
II. Die ledigen, die verwitweten und die geschiedenen Beamten im Ruhestande, sowie die 
Beamtenwitwen, die nachweislich erwerbsunfähige, d. h. im Sinne des § 1255 der Reichs- 
versicherungsordnung invalide Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend 
unterhalten, erhalten die gleiche allgemeine Beihilse wie Beamtenwitwen, die Kinder zu 
unterhalten haben. Das gleiche gilt für ledige, verwitwete, geschiedene Beamten im Ruhe- 
stande, die einen eigenen Haushalt führen oder Kinder ganz oder vorwiegend zu unterhalten 
haben, auch wenn bei diesen Kindern die in Ziffer 3 Absatz II bezeichneten Voraussetzungen 
*) Beispiel in Anlage 3. 
  
123“
	        
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