Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr.  68.  627

Aulage  1.

Gewährung  von  Kriegsteuerungsbeihilfen  für  Beamte  des  Ruhestandes
und  Hinterbliebene  von  Beamten.

I.  Voraussetzungen  und  Höhe  dieser  Beihilfen.

1.  Den  Beamten  im  Ruhestande  und  den  Beamtenhinterbliebenen  (Witwen  und  Doppelwaisen)

  werden,  sofern  ihr  Gesamteinkommen  die  nachstehend  bezeichneten  Beträge  nicht  übersteigt,

fortlaufende  Kriegsteuerungsbeihilfen  gewährt.  Diese  Kriegsteuerungsbeihilfen  setzen  sich  bei  den

Beamten  im  Ruhestande  und  den  Beamtenwitwen  aus  der  allgemeinen  Beihilfe  und  gegebenenfalls

den  Kinderzulagen  zusammen.

Die  allgemeine  Beihilfe  wird  den  Beamten  im  Ruhestand  und  den  Beamtenwitwen  in  verschiedenen,
  nach  der  Höhe  ihres  Einkommens  abgestuften  Sätzen  gewährt  und  zwar

à)  den  ledigen  Beamten  im  Ruhestande,  dann  Beamtenwitwen,  die  keine

Kinder  zu  unterhalten  haben,  bis  zur  Erreichung  eines  Jahresgesamteinkommens

  von  .  3780  A,
b)  den  Beamtenwitwen,  die  Kinder  zu  unterhalten  haben,  bis  zur  Erreichung

eines  Jahresgesamteinkommens  von  .  .  .  .5880·-,
c)denverheiratetenBeamtenimRuhestande,biszurErreichungeinesJahresgesamteinkommens

  von  .  .  .  7380  ,

2.  Als  Kinderzulage  erhalten  für  Kinder,  bei  denen  die  nachstehend  unter  Ziff.  II  Nr.  5
bezeichneten  Voraussetzungen  gegeben  sind,
à)  die  Beamten  im  Ruhestande  monatlich  5  4  für  jedes  Kind,
b)  die  Beamtenwitwen  monatlich  7  4¾  für  jedes  Kind.
r2%  Kinderzulagen  werden  bis  zu  einem  höheren  Jahresgesamteinkommen  als  die  allgemeinen
Beihilfen  gewährt,  nämlich  den  Beamten  im  Ruhestande  noch  bei  einem  Gesamtjahreseinkommen
von  7500  K  und  den  Beamtenwitwen  noch  bei  einem  Jahresgesamteinkommen  von  6300  .

3.  Ledige  und  unversorgte  minderjährige  Doppelwaisen  erhalten  eine  Kriegsteuerungsbeihilfe
  von  monatlich  84,  bis  zur  Erreichung  eines  Jahresgesamteinkommens  von  696  ,

ledige,  unversorgte  Doppelwaisen,  die  volljährig  und  erwerbsunfähig  sind,  eine
Kriegsteuerungsbeihilfe  von  monatlich  10  4,  bis  zur  Erreichung  eines  Jahresgesamteinkommens
  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .1320.-«.

4.  Der  Antrag  auf  eine  Krihsteuerungsehir  ist  bei  der  staatlichen  Behörde  (Kasse)  einureichen,
  die  den  Ruhegehalt  oder  den  sonstigen  Pensionsbezug  des  Antragstellers  oder  der  Antragsellerin
  oder  etwaige  Unterstützungen  auszuzahlen  hat,  falls  solche  den  Beteiligten  angewiesen  werden.

Anumerkung  zu  Ziff.  1  Nr.  1.

Den  ledigen  Beamten  werden  die  verwitweten  und  geschiedenen  Beamten,  die  keinen  eigenen  Haushalt
führen  und  keine  Kinder  zu  unterhalten  haben,  gleichgeachtet.  Die  ledigen,  die  verwitweten  und  die  geschiedenen
Beamten  sowie  die  Beamtenwitwen,  die  nachweislich  erwerbsunfähige,  d.  h.  im  Sinne  des  §  1255  der  Reichsversicherungsordnung
  invalide  Eltern,  Großeltern  oder  Geschwister  ganz  oder  vorwiegend  unterhalten,  bekommen  die
gleiche  allgemeine  Beihilfe  wie  die  Beamtenwitwen,  die  Kinder  zu  unterhalten  haben.  Das  gleiche  gilt  für  ledige,
verwitwete  und  geschiedene  Beamte  im  Ruhestande  und  Beamtenwitwen,  die  einen  eigenen  Haushalt  führen  oder
Kinder  zu  unterhalten  haben,  auch  wenn  bei  diesen  Kindern  die  in  Ziff.  II  Nr.  5  bezeichneten  Voraussetzungen  nicht
vorliegen.  Ein  „eigener  Haushalt"  ist  bei  solchen  Personen  als  gegeben  zu  erachten,  die  eine  Wohnung  mit  eigener
Geräteausstattung  besitzen,  eigene  Küche  führen  und  eine  Person  unterhalten,  die  durch  die  Besorgung  der  Hauswirtschaft
  ausschließlich  oder  vorwiegend  in  Anspruch  genommen  ist.  Dabei  ist  bei  Beamtenwitwen  von  dem  Erfordernis,
  daß  eine  Person  unterhalten  wird,  die  durch  die  Besorgung  ihrer  Hauswirtschaft  ausschließlich  oder  vorwiegend
  in  Anspruch  genommen  ist,  abgesehen  worden.  Zu  den  Kindern  im  Sinne  vorstehender  Bestimmungen
zählen  auch  Stiefkinder,  an  Kindesstatt  angenommene  Kinder,  uneheliche  Kinder  und  Pflegekinder,  vorausgesetzt,
daß  sie  von  dem  Beamten  oder  der  Beamtenwitwe  ganz  oder  über  wiegend  unterhalten  werden.  Den  Beamten  im
Ruhestande  wird  die  Kinderzulage  auch  für  ihre  Ehefrau  gewährt,  wenn  diese  wegen  Gebrechlichkeit  oder  nichtvorübergehender
  Krankheit  pflegebedürftig  ist.