Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Ferner wird in der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen Staatsbeamten ersetzt: 
4. bei der Klasse 5 der Vortrag „Direktor der Rechnungskammer“ durch den Vortrag 
„Regierungsdirektor der Rechnungskammer“, # 
5. bei der Klasse 7 der Vortrag „Kanzleidirektor der Kammer der Reichsräte“ durch 
den Vortrag „Bürovorstand der Kammer der Reichsräte“. 
Weiter wird in der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen Staatsbeamten gestrichen: 
6. bei der Klasse 8 der Vortrag „Landesschulinspektor". 
II. In der mit Königlicher Verordnung vom 23. Dezember 1908 erlassenen Rang- 
ordnung wird eingeschaltet: 
1. bei der IX. Klasse nach dem Vortrage „Direktorialsekretär der Generaldirektion 
der Berg-, Hütten= und Salzwerke“ der Vortrag „II. Rechnungskommissär des 
Obersten Rechnungshofs"“, 
2. bei der X. Klasse Abt. 1 nach dem Vortrage „Technischer Sekretär der Technischen 
Hochschule“ der Vortrag „Oberwerkmeister der Technischen Hochschule“, 
3. bei der XII. Klasse nach dem Vortrage „Maschinisten der Polizeidirektion“ der 
Vortrag „Kanalmeister der Staatsbauverwaltung“. 
Ferner wird in der Rangordnung ersetzt: 
4. bei der VI. Klasse Abt. 1 der Vortrag „Kanzleidirektor der Kammer der Reichsräte“ 
durch den Vortrag „Bürovorstand der Kammer der Reichsräte“. 
Weiter werden in der Rangordnung gestrichen: 
5. bei der IV. Klasse der Vortrag „Direktor der Rechnungskammer“, 
6. bei der VII. Klasse Abt. 1 der Vortrag „Landesschulinspektor“. 
III. Gleichzeitig bestimmen Wir auf Grund des Art. 6 Abs. 4 des Beamtengesetzes, 
daß das Dienstverhältnis der nach dieser Verordnung nachträglich in die Gehaltsordnung 
aufgenommenen Beamten nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von zehn Jahren unwider- 
ruflich ist. 
IV. Von den aus dem Militäretat besoldeten, nicht zu den Militärverwaltungsbeamten 
gehörigen Beamten wird der in die Klasse 9 der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen 
Beamten der Zivilstaatsverwaltung eingereihte Forstmeister des Militärforstamts Grafenwöhr 
gestrichen und der Forstamtsassessor des Militärforstamts Grafenwöhr in die Klasse 12 
dieser Gehaltsordnung eingereiht. 
In der Rangordnung für die etatsmäßigen Beamten der Zivilstaatsverwaltung wird 
infolgedessen 
bei der VII. Klasse Abt. 1 bei dem Vortrage „Forstmeister“ der Beisatz „einschließlich 
des Forstmeisters des Militärforstamts Grafenwöhr“ gestrichen und
	        
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