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Ferner wird in der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen Staatsbeamten ersetzt:
4. bei der Klasse 5 der Vortrag „Direktor der Rechnungskammer“ durch den Vortrag
„Regierungsdirektor der Rechnungskammer“, #
5. bei der Klasse 7 der Vortrag „Kanzleidirektor der Kammer der Reichsräte“ durch
den Vortrag „Bürovorstand der Kammer der Reichsräte“.
Weiter wird in der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen Staatsbeamten gestrichen:
6. bei der Klasse 8 der Vortrag „Landesschulinspektor".
II. In der mit Königlicher Verordnung vom 23. Dezember 1908 erlassenen Rang-
ordnung wird eingeschaltet:
1. bei der IX. Klasse nach dem Vortrage „Direktorialsekretär der Generaldirektion
der Berg-, Hütten= und Salzwerke“ der Vortrag „II. Rechnungskommissär des
Obersten Rechnungshofs"“,
2. bei der X. Klasse Abt. 1 nach dem Vortrage „Technischer Sekretär der Technischen
Hochschule“ der Vortrag „Oberwerkmeister der Technischen Hochschule“,
3. bei der XII. Klasse nach dem Vortrage „Maschinisten der Polizeidirektion“ der
Vortrag „Kanalmeister der Staatsbauverwaltung“.
Ferner wird in der Rangordnung ersetzt:
4. bei der VI. Klasse Abt. 1 der Vortrag „Kanzleidirektor der Kammer der Reichsräte“
durch den Vortrag „Bürovorstand der Kammer der Reichsräte“.
Weiter werden in der Rangordnung gestrichen:
5. bei der IV. Klasse der Vortrag „Direktor der Rechnungskammer“,
6. bei der VII. Klasse Abt. 1 der Vortrag „Landesschulinspektor“.
III. Gleichzeitig bestimmen Wir auf Grund des Art. 6 Abs. 4 des Beamtengesetzes,
daß das Dienstverhältnis der nach dieser Verordnung nachträglich in die Gehaltsordnung
aufgenommenen Beamten nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von zehn Jahren unwider-
ruflich ist.
IV. Von den aus dem Militäretat besoldeten, nicht zu den Militärverwaltungsbeamten
gehörigen Beamten wird der in die Klasse 9 der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen
Beamten der Zivilstaatsverwaltung eingereihte Forstmeister des Militärforstamts Grafenwöhr
gestrichen und der Forstamtsassessor des Militärforstamts Grafenwöhr in die Klasse 12
dieser Gehaltsordnung eingereiht.
In der Rangordnung für die etatsmäßigen Beamten der Zivilstaatsverwaltung wird
infolgedessen
bei der VII. Klasse Abt. 1 bei dem Vortrage „Forstmeister“ der Beisatz „einschließlich
des Forstmeisters des Militärforstamts Grafenwöhr“ gestrichen und