Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der 
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der 
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung 
behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Juli 1917 
(Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 6. April 1917. 
J. V. 
Staatsrat v. Endres.
	        
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