Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Nr. 23/561 
Al, I—DA V,3. 
  
Bekanntmachung, die Verkehrsordnung der Pferdeposten betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund des § 68 Abs. 2 der Postordnung für das Königreich Bayern wird nach- 
stehende Verkehrsordnung der Pferdeposten erlassen: 
I. Postomnibus= und Karriolfahrten. 
§ 1. 
Voraussetzungen der Beförderung. 
Die Beförderung findet nach Maßgabe der vorhandenen Beförderungsmittel und der 
vorhandenen Plätze statt. 
Ausnahmen werden durch die Oberpostdirektionen festgesetzt. 
§ 2. 
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen. 
I. Von der Beförderung sind ausgeschlossen: 
1. Personen mit ansteckenden Krankheiten oder solche Personen, deren Zustand den 
Mitreisenden lästig fallen würde, 
2. Personen, die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, den Anordnungen der 
Beamten sich nicht sügen, durch ihr Benehmen oder durch Unreinlichkeit Mit- 
reisende belästigen würden, 
3. Gefangene, 
4. Kinder unter 1 Meter Körpergröße ohne Begleitung, 
5. Personen, die geladene Schußwaffen mit sich führen. 
II. Personen, die während der Fahrt von der Beförderung ausgeschlossen werden, 
haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgelds oder der Gepäckgebühr. 
Personen, die an einer ansteckenden Krankheit erkrankt waren oder einer solchen Krank- 
heit verdächtig sind, können zur Beförderung zugelassen werden, wenn der für die Abfahrt- 
stelle zuständige Arzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt. 
III. Die Mitführung von Hunden ist gestattet, wenn eine Belästigung von Mit- 
reisenden nicht zu befürchten ist. 
IV. Über den Ausschluß von der Beförderung, ferner über die Zulässigkeit der Mit- 
führung von Hunden entscheidet in zweifelhaften Fällen der zuständige Postbeamte nach 
pflichtgemäßem Ermessen.
	        
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