Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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die Erneuerung nicht beantragt, so ist er, soweit nicht die Bestimmung des 8 140 Abs. 5 
Platz greift, mit kurzer Frist hieran, zu erinnern, nötigenfalls unter der Androhung, daß, 
vorbehaltlich der Einleitung des Strafverfahrens, bei Nichterneuerung der Erlaubniskarte die 
Einziehung der Zulassungsbescheinigung und des Kennzeichens bei der zuständigen höheren 
Verwaltungsbehörde beantragt werde. Die Erinnerung ist mit der Aufforderung zu ver- 
binden, der Steuerstelle Mitteilung zu machen, falls das Fahrzeug von dem Steuerpflichtigen 
nicht mehr gebraucht wird oder der Steuerpflicht nicht mehr unterliegt. 
(3) Erledigt sich hiernach innerhalb der gesetzten Frist die Ausstellung einer neuen Karte 
nicht und wird auch nicht der Antrag auf Erneuerung der Erlaubniskarte gesiellt, so ersucht 
die Steuerstelle die zuständige höhere Verwaltungsbehörde, die Zulassungsbescheinigung und 
das Kennzeichen einzuziehen oder, sofern die Einziehung des Kennzeichens nicht zulässig ist, 
den Dienststempel auf diesem augenfällig zu vernichten. Nach Eingang einer Mitteilung 
über die Ausführung des Ersuchens wird die Eintragung in der Bezirksliste gelöscht. 
(4) Auf die verspätete oder unterlassene Erneuerung der Steuerkarten finden die Be- 
stimmungen im § 138 entsprechende Anwendung. 
8 147. 
S. Lösung (1) Ist dem Eigenbesitzer gegenüber ein anderer zum Besitze des Kraftfahrzeugs infolge 
Gier brrnt. Ermietung oder aus einem anderen Rechtsgrund zum Gebrauch auf Zeit berechtigt, so ist 
lanbniskarte für diese Zeit der andere zur Anmeldung und Lösung der Erlaubniskarte für seine Person 
mih d n verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob für den Eigenbesitzer für den gleichen Zeitraum 
des Kraft. bereits eine Erlaubniskarte ausgestellt ist oder nicht. Die Verpflichtung des anderen 
fahrzeugs. fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich 
überlassen worden und die Abgabe für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits ander- 
weit entrichtet ist. 
(2) Auf die Anmeldung sowie die Entrichtung der Abgabe und die Ausstellung der 
Erlaubniskarte finden die Bestimmungen im § 145 entsprechende Anwendung. Der An- 
meldung ist die dem Eigenbesitzer erteilte Zulassungsbescheinigung beizufügen. 
8 148. 
9. Ersatzkarten. An Stelle verlorener oder unbrauchbar gewordener Steuerkarten können ohne noch- 
malige Erhebung einer Abgabe Ersatzkarten für die Gültigkeitsdauer der alten Karte aus- 
gestellt werden. Die neu ausgefertigte Karte ist als Ersatzkarte zu bezeichnen. Der An- 
trag ist bei der zuständigen Steuerstelle schriftlich anzubringen, welche die Erteilung der 
Ersatzkarte in der Bezirksliste bei der ursprünglichen Eintragung vermerkt.
	        
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