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ist bei Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung nach dem Muster 31 anzu-
fertigen und spätestens am 10. Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz durch die
Generalversammlung, bei Gesellschfaten mit beschränkter Haftung spätestens am 10. Tage
nach der Feststellung der Jahresbilanz durch die Gesellschafter der zuständigen Steuerstelle
in doppelter Ausfertigung einzureichen. Sind Vergütungen irgendwelcher Art nicht gewährt
worden, so ist eine Fehlanzeige zu erstatten.
(2) Die Aufstellung ist bei Aktiengesellschaften sowie Kolonialgesellschaften und ihnen
gleichgestellten Gesellschaften vom Vorstand, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien durch
die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gewerkschaften durch den Repräsentanten oder die
statt seiner nach der Verfassung der Gewerkschaft zu ihrer Vertretung bestellten Personen,
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch die Geschäftsführer einzureichen.
(3) Die Aufstellung ist am Schlusse von den zu ihrer Einreichung verpflichteten Personen
unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben zu
unterschreiben.
§ 14.
Die Aufstellung hat den Zeitraum des Geschäftsjahrs zu umfassen, für welches die
Jahresbilanz aufgestellt ist. Sie hat mithin, soweit die Vergütungen in einem Anteil am
Jahresgewinne bestehen, die aus der Verteilung des Jahresgewinns dieses Geschäftsjahrs fließen-
den Vergütungen und die übrigen Vergütungen insoweit zu umfassen, als sie im Laufe dieses Ge-
schäftsjahrs gezahlt worden sind.
§ 165.
Vergütungen, welche nicht in barem Gelde oder in kurshabenden Wertpapieren bestehen,
sind in Geld zu veranschlagen und zu dem veranschlagten Betrag unter Erläuterung des Sach-
verhalts, insbesondere unter Angabe der Schätzungsgrundlagen, in die Aufstellung einzusetzen.
§ 166.
(1) Die Steuerstelle prüft die Aufstellung und stellt wenn eine Stempelabgabe zu
erheben ist, den Stempelbetrag fest und vereinnahmt ihn. Ist die Aufstellung steuerfrei, weil
die Summe der sämtlichen an die Mitglieder des Aussichtsrats geleisteten Vergütungen nicht
mehr als 5000 Mark ausmacht, so ist dies in der Aufstellung zu bestätigen.
(2) Der Steuerstelle sind die zur Prüfung der Aufstellung erforderlichen Unterlagen
(Statuten, Jahresbilanz, Geschäftsberichte, Generalversammlungsprotokolle usw.) auf Ver-
langen vorzulegen.
(3) Eine mit Feststellungs= und Empfangsbekenntnis oder Befreiungsvermerk versehene
Ausfertigung der Aufstellung ist zurückzugeben. Die zweite Ausfertigung wird Beleg zum
Anmeldungsbuche.
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3. Wert-
angabe.
4. Festsetzung
und Ver-
einnahmung
der Abgabe.