Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 995 
ist bei Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung nach dem Muster 31 anzu- 
fertigen und spätestens am 10. Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz durch die 
Generalversammlung, bei Gesellschfaten mit beschränkter Haftung spätestens am 10. Tage 
nach der Feststellung der Jahresbilanz durch die Gesellschafter der zuständigen Steuerstelle 
in doppelter Ausfertigung einzureichen. Sind Vergütungen irgendwelcher Art nicht gewährt 
worden, so ist eine Fehlanzeige zu erstatten. 
(2) Die Aufstellung ist bei Aktiengesellschaften sowie Kolonialgesellschaften und ihnen 
gleichgestellten Gesellschaften vom Vorstand, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien durch 
die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gewerkschaften durch den Repräsentanten oder die 
statt seiner nach der Verfassung der Gewerkschaft zu ihrer Vertretung bestellten Personen, 
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch die Geschäftsführer einzureichen. 
(3) Die Aufstellung ist am Schlusse von den zu ihrer Einreichung verpflichteten Personen 
unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben zu 
unterschreiben. 
§ 14. 
Die Aufstellung hat den Zeitraum des Geschäftsjahrs zu umfassen, für welches die 
Jahresbilanz aufgestellt ist. Sie hat mithin, soweit die Vergütungen in einem Anteil am 
Jahresgewinne bestehen, die aus der Verteilung des Jahresgewinns dieses Geschäftsjahrs fließen- 
den Vergütungen und die übrigen Vergütungen insoweit zu umfassen, als sie im Laufe dieses Ge- 
schäftsjahrs gezahlt worden sind. 
§ 165. 
Vergütungen, welche nicht in barem Gelde oder in kurshabenden Wertpapieren bestehen, 
sind in Geld zu veranschlagen und zu dem veranschlagten Betrag unter Erläuterung des Sach- 
verhalts, insbesondere unter Angabe der Schätzungsgrundlagen, in die Aufstellung einzusetzen. 
§ 166. 
(1) Die Steuerstelle prüft die Aufstellung und stellt wenn eine Stempelabgabe zu 
erheben ist, den Stempelbetrag fest und vereinnahmt ihn. Ist die Aufstellung steuerfrei, weil 
die Summe der sämtlichen an die Mitglieder des Aussichtsrats geleisteten Vergütungen nicht 
mehr als 5000 Mark ausmacht, so ist dies in der Aufstellung zu bestätigen. 
(2) Der Steuerstelle sind die zur Prüfung der Aufstellung erforderlichen Unterlagen 
(Statuten, Jahresbilanz, Geschäftsberichte, Generalversammlungsprotokolle usw.) auf Ver- 
langen vorzulegen. 
(3) Eine mit Feststellungs= und Empfangsbekenntnis oder Befreiungsvermerk versehene 
Ausfertigung der Aufstellung ist zurückzugeben. Die zweite Ausfertigung wird Beleg zum 
Anmeldungsbuche. 
175“ 
% 
— Uster 
. 
3. Wert- 
angabe. 
4. Festsetzung 
und Ver- 
einnahmung 
der Abgabe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.