Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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(3) Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung nach Muster 34 zu erstatten. 
—* Beide Ausfertigungen sind dem Vordruck gemäß auszufüllen und auf Seite 2 unter Ver- 
sicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit von dem Geschäftsinhaber oder einem bevoll- 
mächtigten Vertreter zu unterschreiben. 
(4) Mit der Anmeldung ist der Steuerstelle, sofern sich nicht aus § 174 Abs. 2 
etwas anderes ergibt, gleichzeitig die der Erklärung zu Grunde liegende Zusammenstellung 
oder das an deren Stelle geführte Geschäftsbuch vorzulegen ( 172 Abs. 2, 3). 
8 174. 
(1) Die Steuerstelle prüst die Zusammenstellung, erforderlichenfalls stichprobenweise, 
auf die Richtigkeit der Aufrechnung und auf das Vorhandensein der Versich.rung (5 172 
Abs. 2), desgleichen die Anmeldung auf richtige und vollständige Ausfüllung des Vordrucks, 
insbesondere auch auf das Vorhandensein der Unterschrift des Anmeldungspflichtigen, trägt 
nach Beseitigung etwaiger Anstände die Anmeldung in das Anmeldungsbuch ein, bescheinigt 
die Übereinstimmung des Betrags der angemeldeten mit der Schlußsumme der in der vor- 
gelegten Unterlage nachgewiesenen Habenzinsen, stellt in beiden Ausfertigungen der Anmeldung 
den Abgabebetrag fest und vereinnahmt ihn. Dem Steuerpflichtigen ist eine Ausfertigung 
als Empfangsbekenntnis und die vorgelegte Unterlage (Zusammenstellung, Geschäftsbuch), 
nachdem sie zur Bestätigung der Vorlegung unter dem Abschluß (§ 172 Abs. 2) mit einem 
Abdruck des Amtsstempels versehen ist, zur Aufbewahrung bei den Geschäftsbüchern zurück- 
zugeben. Die zweite Ausfertigung der Anmeldung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. 
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Steuerstelle gestatten, daß die Vorlegung 
der Zusammenstellung und ihre Prüfung in den Räumen der Geschäftsstelle des Steuer- 
pflichtigen erfolgt. In diesem Falle ist die Abgabe auf Grund der ungeprüften Anmeldung 
vorbehaltlich der späteren Nachprüfung der Zusammenstellung und ihrer Unterlagen zu erheben. 
§ 83 Abs. I, 9 findet Anwendung. 
(s) Der Steuerstelle steht das Recht zu, sich durch Einsicht der Geschäftsbücher des 
Steuerpflichtigen davon zu überzeugen, daß die Zusammenstellung richtig und vollständig ist, 
d. h. daß die Berechnung der Habenzinsen nach den darüber erlassenen Bestimmungen erfolgt 
ist, daß alle berechneten Habenzinsen in Übereinstimmung mit den abgeschlossenen Konten auf- 
geführt und nur solche Habenzinsen als steuerfrei ausgeschieden worden sind, für welche eine 
Steuerbefreiung besteht. Soweit der Steuerpflichtige nicht bereit ist, zu diesem Zwecke die 
in Betracht kommenden Geschäftsbücher der Steuerstelle vorzulegen, ist nach näherer Anordnung 
der obersten Landesfinanzbehörde die Prüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen 
durch einen Beamten der Steuerstelle oder den Stempelprüfungsbeamten (8 229 Abf. 2) 
vorzunehmen. Von dieser Berechtigung hat die Steuerstelle in allen Fällen, in denen Be-
	        
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