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kann mit dem Empfangsbekenntnis über die vorhergehende Zahlung (§ 174 Abs. 1) verbunden
werden. «
(3) Geht der Geldumsatz in einem Steuerjahre gegen das Vorjahr unverhältnismäßig
zurück, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen die Abschlagszahlung nach dem nachzuweisenden
Betrage der in der abgelaufenen ersten Hälfte des laufenden Steuerjahrs wirklich berechneten
Habenzinsen zu bemessen. Die Abschlagszahlung ist alsdann auf die Hälfte des Steuerbetrags
festzustellen, der sich ergeben würde, wenn das Doppelte der in diesem Halbjahr des Steuer-
jahrs berechneten Habenzinsen zur Besteuerung zu ziehen wäre.
(4) Der rechtzeitige Eingang der Abschlagszahlung ist durch die Ülberwachungsliste
Muster 33 sicherzustellen, in welcher Spalte 1 bis 3 gleichzeitig mit dem nach Abs. 2 zu
erlassenen Hinweis auszufüllen sind.
(5) Die Abschlagszahlung ist in der Anmeldung zur Entrichtung des Geldumsatz-
stempels aufzuführen und bei Festsetzung der Abgabeschuld auf diese anzurechnen. Ein etwa
zuviel gezahlter Betrag ist einschließlich 5 v. H. Zinsen vom Tage der Entrichtung ab
zurückzuzahlen und mit den Zinsen als Erstattung an Reichsstempelabgabe zu verrechnen.
X. Grunostück-Sübertragungen.
Zur Tarifnummer 11 und zu den §§ 84 bis 96 des Gesetzes.
§ 179.
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 11 bezeichneten Abgabe
wird erfüllt durch Verwendung von Stempelzeichen, deren Entwertung
a) bei den von Behörden oder Beamten ausgenommenen Verhandlungen und Be-
urkundungen durch diese,
b) in den übrigen Fällen (bei privatschriftlichen und im Ausland errichteten Urkunden)
durch eine zuständige Steuerstelle
zu erfolgen hat.
(2) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichs-
schatzamt) anordnen, daß die Abgabe nicht durch Verwendung von Stempelzeichen, sondern
im Wege der Barzahlung erhoben wird.
(3) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatz-
amt) anordnen, daß die Abgabe, welche von gerichtlichen Urkunden sowie von den den Ge-
richten vorgelegten außergerichtlichen Urkunden zu erheben ist, nach den für Gerichtsgebühren
geltenden Vorschristen eingezogen wird.
(4) Zu den Beamten im Sinne des Abschnitts X gehören auch die Notars
1. Form der
Abgaben--
entrichtung.