Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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und darunter das Wort „GCRUNDSTUCKSSTEMDEL“. Stempel und Schrift sind in 
Buchdruck in schwarzer Farbe auf bräunlich guillochiertem Untergrunde gedruckt. Unter 
diesem ist ein Trockenstempel in runder Form mit 35 mm Durchmesser angebracht, den 
Reichsadler mit Perlrand auf weißem Grunde darstellend. Rechts von beiden Stempeln 
befindet sich der Vordruck auf bräunlich guillochiertem Grunde. 
(4) Nach Einzahlung des Wertbetrags ist der Vordruck vom ersten Kassenbeamten aus- 
zufüllen und gegenzuzeichnen und, nach Eintragung der Nummer des Kontrollbuchs gemäß 
§ 246, vom Amtsvorstand unter Beidrückung des Amtsstempels zu unterzeichnen. 
(5) Die Ubersendung des Stempelbogens geschieht auf Kosten des Antragstellers. 
Wird die Ausfertigung bei einer unzuständigen Steuerstelle beantragt, so hat diese den. 
Antrag an die nächste zuständige Steuerstelle zur Erledigung weiterzugeben. 
183. 
3. Allgemeine 
» (1) Die Stempelzeichen sind zur Urschrift zu verwenden. Auf jeder Ausfertigung oder 
Vorschriften 
für die Ver. Abschrift der Urkunde ist von der zur Entwertung der Stempelzeichen verpflichteten Stelle durch 
wendung von eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen, welcher Stempelbetrag zur Urschrift verwendet ist. 
e (2) Läßt sich der erforderliche Stempelbetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde 
bercchnen, so ist mit der Kostenberechnung eine kurze Stempelberechnung zu verbinden. 
§ 184. 
4. Ver- (1) Die Marken sind tunlichst auf der ersten Seite aufzukleben. Sie müssen mit der 
— ganzen Rückseite auf der Unterlage haften und dürfen die Schrift nicht verdecken. Zwischen 
von Stempel. mehreren Marken muß ein so großer Zwischenraum gelassen werden, daß der Name des 
marken. entwertenden Beamten seitwärts auf das Papier übergreifen kann; bei untereinander auf- 
Phrß, 1 geklebten Marken muß der Zwischenraum so groß sein, daß der Stempelabdruck auf der 
Beamte. unteren Marke die obere Marke nicht berührt. 
(2) In jeder einzelnen Marke muß der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und 
das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben und ferner die Geschäftsnummer 
oder die Nummer des Notariatsregisters ohne jede Auskratzung, Durchstreichung oder Über- 
schreibung in dem hierzu bestimmten hellen Felde im unteren Teile der Marke niedergeschrieben 
werden. Darüber sind der Ort der Verwendung und der Name des entwertenden Beamten, 
und zwar der Name eigenhändig dergestalt niederzuschreiben, daß der Vermerk auf das die 
Marke umgebende Papier nach beiden Seiten übergreift. Allgemein übliche und verständliche 
Abkürzungen der Monatsbezeichnung sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der 
Jahresbezeichnung sind zulässig (. B. statt 10. Januar 1912: 10. Janu. 12.). Der Ent- 
wertungsvermerk ist in allen seinen Teilen mit Tinte niederzuschreiben.
	        
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