Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 1007 
(3) Außerdem haben die einen Amtsstempel führenden 
Behörden und Beamten jede einzelne Marke mit einem mit 
schwarzer Stempelfarbe herzustellenden Abdruck des Amts- 
sstempels dergestalt zu versehen, daß der Abdruck den oberen 
mit dem Entwertungsvermerke nicht versehenen Teil der 
Marke bedeckt und auf das umgebende Papier übergreift. 
Zur Veranschaulichung dient nebenstehendes Beispiel. 
(4) Die Steuerstellen haben die Stempelmarken ohne 
Zwischenräume neben= oder untereinander aufzukleben. Auf 
jeder einzelnen Marke ist der amtliche Schwarzstempel 
mehrmals so abzudrucken, daß die Abdrucke den größeren 
Teil der einzelnen Marke bedecken und auf das umgebende 
Papier oben und seitwärts übergreifen. Die Stempelabdrucke 
müssen deutlich und erkennbar sein und besonders die Be- 
zeichnung und den Ort der Amstsstelle klar ersehen lassen. 
(5) Außerdem haben die Steuerstellen ouf jeder Urkunde mit Amtsstempel, Datum 
(der Monat in Buchstaben) und Unterschrift zu vermerken, welcher Stempelbetrag in Marken 
entwertet worden ist. 
(() Im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die Landes= c) Ergänzende 
regierungen zur Sicherung der ordnungsmäßigen Verwendung der Stempelzeichen ergänzende Bestmmungen 
Bestimmungen erlassen. regierungen. 
* 185. 
Die Stempelbogen sind mit den zu versteuernden Urkunden durch Zusammenheften und 5. Ver- 
Einsiegeln der Fadenenden in der Weise zu verbinden, wie dies bei der Besiegelung gericht- wendung und 
, . . . . «’ Entwertung 
lkcherUrkundcngeschieht.FernersinddkeSthnpelbogenmtteinemEntwertungsvermerkcMchmpep 
zu versehen, der die Bezeichnung des beurkundeten Geschäfts, den Tag der Urkunde sowie bogen. 
die Namen der Urkundenaussteller enthält, z. B.: 
b) Durch die 
Steuerstellen. 
  
Entwertet zu dem am 1. Oktober 1912 zwischen dem 
zu . "undden 
zu gzeschlossenen Kaufvertrag über das Grundstück 
Berlin, den 8. Oktober eintausendneunhundertzwölf 
(Amtsstelle) 
(Amtsstempel) (Unterschrift)
	        
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