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baren Geldes abgeliefert werden) nach Eintragung in das Anmeldungsbuch und nach Be-
stätigung des Empfanges und nimmt die Benachrichtigung oder die Fehlanzeige als Beleg
zum Anmeldungsbuche.
8 188.
(1) Auf die Versteuerung privatschriftlicher Urkunden finden die 88 179 bis 187 ent= 7. Ver-
sprechende Anwendung. Sind Stempelzeichen nicht zu verwenden und hat die Entrichtung lenemung urzt
der Steuer unmittelbar an eine zuständige Steuerstelle zu erfolgen, so ist dieser die steuer= und im Aus-
pflichtige Urkunde in Urschrift und Abschrift vorzulegen. Die Abschrift kann sich auf den landerrichteer
für die Besteuerung wesentlichen Teil der Urkunde beschränken. Nach Festsetzung und Ein- rrunden.
zahlung des Abgabekeruen wird die Urschrift — mit dem im § 186 Abs. 1 vorgeschriebenen
Stem endungsvermerke versehen — zurückgegeben und die Abschrift als Beleg zum
Anmeldungsbuche genommen.
(2) Ist der steuerpflichtige Rechtsvorgang im Auslande beurkundet, so ist die Ver-
steuerung binnen zweier Wochen nach dem Zeitpunkte zu bewirken, in welchem die Urkunde
in das Inland gelangt ist.
§ 189.
(1) Ist die Grundstücksübertragung von der Abgabe befreit, so ist dies unter Hinweis 8. Feststellung
auf die gesetzlichen Vorschriften, durch welche die Steuerfreiheit bedingt ist, auf der Urschrift, der Stener-
Abschrift, Ausfertigung usw. der Urkunde ersichtlich zu machen. Der Vermerk ist mit Orts- freiheit.
und Zeitangabe sowie mit dem Amtsstempel zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen.
(2) Außerdem sind die für die Steuerfreiheit maßgebenden Tatumstände und, sofern
die Befreiungsvorschriften am Schlusse der Tarifnummer 11 in Frage kommen, der Antrag
auf Befreiung von der Abgabe in die Verhandlung aufzunehmen. Von der Erhebung der
Abgabe ist nur abzusehen, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit überzeugend dar-
getan sind.
(3) Der Antrag auf Befreiung und die Bescheinigung der ihm zugrunde liegenden Tat-
sachen können bis zur Entrichtung der Abgabe nachgeholt werden. Diese Schriftstücke sind
tunlichst bei den Akten aufzubewahren. Nach diesem Zeitpunkt ist der Steuerpflichtige auf
den Erstattungsweg zu verweisen.
§ 190.
(1) Wird die Entgegennahme der Auflassung oder die Eintragung des neuen Eigen= 9. Sicher-
tümers im Grundbuche von einer vorgängigen Sicherheitsleistung für den Abgabebetrag ab= stellung und
Nach-
hängig gemacht (§ 91 Abs. 3 des Gesetzes), so bestimmt das Grundbuchamt die Höhe der versteuerung.
Sicherheit und veranlaßt das Weitere wegen der Sicherstellung. Ist eine stempelpflichtige,
nicht oder nicht hinreichend versteuerte Urkunde vorgelegt, so ist sie unter Angabe der etwa
geforderten und geleisteten Sicherheit der Steuerstelle des Bezirks zu übersenden, die den
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