10. Zwangs-
weise Ein-
ziehung der
Steuer.
11. Ermitt-
lungdessteuer-
pflichtigen Be-
trags (Preis-
und Wert).
1010
Abgabebetrag einzieht, die Stempelzeichen entwertet oder die Barentrichtung der Abgabe auf
der Urkunde vermerkt und die Urkunde sodann dem Grundbuchamte wieder zugehen läßt,
das wegen Rückgabe der zur Deckung des Abgabebetrags nicht erforderlich oder nicht ver-
wendbar gewesenen Sicherheit das Weitere veranlaßt.
(2) Die Bestimmung des § 179 Abs. 3, wonach bei gerichtlichen oder den Gerichten
vorgelegten außergerichtlichen Urkunden die Abgabe mit den Gerichtskosten eingezogen werden
kann, bleibt unberührt.
§ 191.
(1) Wird die Abgabe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entrichtet, so ist die zwangs-
weise Einziehung der Steuer gemäß § 91 Abs. 2 des Gesetzes zu veranlassen. Soweit die
Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen zu entrichten ist, haben Behörden und Beamte,
die zur zwangsweisen Einziehung von Geldern nicht befugt sind, den Antrag auf zwangs-
weise Einziehung des Stempels für jeden steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders der Steuer-
stelle ihres Bezirks einzureichen. In dem Antrag sind, falls nicht eine Abschrift der Ur-
kunde beigefügt wird, außer dem Hauptschuldner sämtliche Personen zu benennen, denen nach
dem Gesetze die Zahlung der Abgabe obliegt. Beigetriebene Stempelbeträge hat die Steuer-
stelle der ersuchenden Amtsstelle oder dem Notar in entwerteten Spempelzeichen zu übersenden,
die der zu versteuernden Urkunde anzuheften sind.
(2) Bei Barentrichtung der Abgabe ist der Antrag auf zwangsweise Einziehung, für
jeden steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders, unter Benntzung der Muster 36, 37 in
doppelter Ausfertigung der Steuerstelle einzureichen, die alsdann das Weitere veranlaßt und
die eine Ausfertigung als Beleg zum Anmeldungsbuche nimmt, die andere — mit Emp-
fangsbestätigung oder Niederschlagungsbescheinigung versehen — zurückgibt. Die Landes-
regierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) für die Über-
weisung zur zwangweisen Einziehung abweichende Vorschriften treffen, insbesondere anordnen,
daß die für die Landesabgabe von Grundstücksübertragungen geltenden Bestimmungen anzu-
wenden sind.
(3) Wird die Uneinziehbarkeit der Abgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung festge-
stellt, und erscheint ein vertretbares Verschulden eines Beamten ausgeschlossen, so sind die
Direktivbehörden befugt, die Abgabe niederzuschlagen. Die Niederschlagung ist von der nach
8 179 zur Verstenerung zuständigen Stelle unter Vorlegung der erforderlichen Nachweise zu
beantragen.
Zum § 93 des Gesetzes.
§ 192.
(1) Die Behörden und Beamten sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen sich der
Preis oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien ausgenommenen Ver-