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handlungen von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen in
die Verhandlung aufzunehmen sowie die sonst zur Beurteilung der Höhe des Stempels er-
forderlichen Angaben zu beschaffen.
(2) Haben die Behörden oder Beamten Bedenken gegen die Richtigkeit der für die
Preis= oder Wertbemessung gemachten Angaben, bleibt insbesondere der als Kaufpreis beur-
kundete Betrag erheblich hinter dem Werte des Gegenstandes zurück, so haben sie der im
§ 194 Abs. 1 bezeichneten Stelle unter Ubersendung einer Ausfertigung der Verhandlung
zur Veranlassung des weiteren Mitteilung zu machen.
(3) Ist in einer Urkunde die Ubertragung von unbeweglichen und anderen Gegen-
ständen ohne Angabe der Einzelpreise oder -werte verabredet, so sind diese auf der Urkunde
zu vermerken, sofern dies von einem der Aussteller verlangt wird und die Frist zur Ent-
richtung der Abgabe (§ 89 des Gesetzes) noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wird der
Gesamtpreis oder wert der Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegt, unbeschadet des
Lechts des Steuerpflichtigen auf Erstattung des überhobenen Betrags.
* 193.
Die Landesregierungen können im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichs-
schatzamt) bestimmen, ob und inwieweit in denjenigen Fällen, in denen die Versteuerung
nach dem Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die Ermittlung des Wertes die
landesgesetzlichen Vorschriften auch hinsichtlich der Reichsabgabe Anwendung finden sollen.
Ebenso bleibt ihnen vorbehalten, wegen einer allgemeinen Nachprüfung des Wertes der
veräußerten Gegenstände Bestimmung zu treffen.
§ 194.
(1) Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritt späterer 12. Aussetzung
Ereignisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde auch nur
aunähernd nicht bemessen, so haben die Behörden und Beamten, falls sie es nicht vorziehen,
die nachträgliche Versteuerung selbständig ohne Mitwirkung der Steuerstellen vorzunehmen,
innerhalb der Frist zur Entrichtung der Abgabe (§ 89 des Gesetzes) der Steuerstelle des
Bezirks oder nach Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde einer anderen Amtsstelle
unter Mitteilung einer Ausfertigung der Verhandlung von dem Sachverhalte Kenntnis zu
geben. Die ÜUberweisung des Überwachungsfalls ist von der überweisenden Stelle auf der
Urschrift zu vermerken. 6
(2) Die überwachende Stelle trägt den Fall nach Prüfung des Sachverhalts in eine
Überwachungsliste nach Muster 38 ein. Sie bescheinigt der überweisenden Stelle den Ein- Muster „
gang der Uberweisung unter Mitteilung der Nummer in der Uierwachungsfin un veraun 8
(4
Versteuerung.