Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 1011 
handlungen von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen in 
die Verhandlung aufzunehmen sowie die sonst zur Beurteilung der Höhe des Stempels er- 
forderlichen Angaben zu beschaffen. 
(2) Haben die Behörden oder Beamten Bedenken gegen die Richtigkeit der für die 
Preis= oder Wertbemessung gemachten Angaben, bleibt insbesondere der als Kaufpreis beur- 
kundete Betrag erheblich hinter dem Werte des Gegenstandes zurück, so haben sie der im 
§ 194 Abs. 1 bezeichneten Stelle unter Ubersendung einer Ausfertigung der Verhandlung 
zur Veranlassung des weiteren Mitteilung zu machen. 
(3) Ist in einer Urkunde die Ubertragung von unbeweglichen und anderen Gegen- 
ständen ohne Angabe der Einzelpreise oder -werte verabredet, so sind diese auf der Urkunde 
zu vermerken, sofern dies von einem der Aussteller verlangt wird und die Frist zur Ent- 
richtung der Abgabe (§ 89 des Gesetzes) noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wird der 
Gesamtpreis oder wert der Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegt, unbeschadet des 
Lechts des Steuerpflichtigen auf Erstattung des überhobenen Betrags. 
* 193. 
Die Landesregierungen können im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichs- 
schatzamt) bestimmen, ob und inwieweit in denjenigen Fällen, in denen die Versteuerung 
nach dem Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die Ermittlung des Wertes die 
landesgesetzlichen Vorschriften auch hinsichtlich der Reichsabgabe Anwendung finden sollen. 
Ebenso bleibt ihnen vorbehalten, wegen einer allgemeinen Nachprüfung des Wertes der 
veräußerten Gegenstände Bestimmung zu treffen. 
§ 194. 
(1) Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritt späterer 12. Aussetzung 
Ereignisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde auch nur 
aunähernd nicht bemessen, so haben die Behörden und Beamten, falls sie es nicht vorziehen, 
die nachträgliche Versteuerung selbständig ohne Mitwirkung der Steuerstellen vorzunehmen, 
innerhalb der Frist zur Entrichtung der Abgabe (§ 89 des Gesetzes) der Steuerstelle des 
Bezirks oder nach Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde einer anderen Amtsstelle 
unter Mitteilung einer Ausfertigung der Verhandlung von dem Sachverhalte Kenntnis zu 
geben. Die ÜUberweisung des Überwachungsfalls ist von der überweisenden Stelle auf der 
Urschrift zu vermerken. 6 
(2) Die überwachende Stelle trägt den Fall nach Prüfung des Sachverhalts in eine 
Überwachungsliste nach Muster 38 ein. Sie bescheinigt der überweisenden Stelle den Ein- Muster „ 
gang der Uberweisung unter Mitteilung der Nummer in der Uierwachungsfin un veraun 8 
(4 
Versteuerung.
	        
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