Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

2. Ersatz 
unbrauchbar 
gewordener 
Stempel. 
zeichen. 
* 
1022 
gegeben. Statt der Verabfolgung gestempelter Vordrucke können eigene Vordrucke des An- 
tragstellers unentgeltlich abgestempelt werden. Eine bare Herauszahlung findet nur in be- 
sonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der Direktivbehörde statt. 
g 224. 
(1) Verdorbene Stempelzeichen sowie Stempelmarken, mit denen demnächst verdorbene 
Schriftstücke versehen sind, werden von den Amtsstellen unentgeltlich ersetzt, wenn von den 
Stempelzeichen oder Schriftstücken noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden 
ist, daß demgegenüber durch den Ersatz das Stempelinteresse gefährdet ist. Eine bare Her- 
auszahlung findet nicht statt. Verdorbene Frachturkundenstempelzeichen und Frachturkunden- 
stempelmarken, mit denen demnächst verdorbene Frachturkunden versehen sind, werden auch 
von den im § 109 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Dienststellen der Eisenbahnen und Klein- 
bahnen unter den angegebenen Voraussetzungen unentgeltlich ersetzt. Die ersetzten Stempel- 
zeichen sind den Dienststellen gegen Einlieferung von der Steuerstelle durch Gewährung von 
Stempelmarken im entsprechenden Betrage zu vergüten. 
(2) Der Ersatz ist bei der Amtsstelle des Bezirkes oder bei der Eisenbahndienststelle 
schriftlich oder mündlich zu beantragen. Die verdorbenen Stempelzeichen und Schriftstücke 
sind mit vorzulegen. 
(3) Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn verdorbene gestempelte Frachturkunden- 
vordrucke im Werte von zusammen weniger als einer Mark, sonstige verdorbene Stempel- 
zeichen im Werte von zusammen weniger als drei Mark vorgelegt werden oder wenn seit 
dem Zeitpunkte, zu welchem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, mehr als 
drei Monate verflossen sind. " 
(4) In der Regel werden für verdorbene Marken nur Marken, für verdorbene Stempel- 
bogen nur Stempelbogen, für verdorbene Vordrucke nur Vordrucke unentgeltlich verabfolgt. 
Bei der Verabfolgung von Frachturkundenvordrucken kann ein Entgelt entsprechend dem § 109 
Abs. 1 Satz 3 gefordert werden. Statt der Verabfolgung gestempelter Vordrucke können 
Vordrucke auch unentgeltlich abgestempelt werden. Die einzelnen Stücke sind möglichst in 
den vom Antragsteller gewünschten Wertbeträgen zu gewähren. Für gestempelte Schluß- 
notenvordrucke in größeren Mengen kann nach der Bestimmung der obersten Landesfinanz- 
behörde Ersatz der Herstellungskosten gefordert werden. 
(5) Ein Ersatz des Stempels auf verdorbenen Wertpapieren und verdorbenen Gewinn- 
anteilschein= und Zinsbogen erfolgt im Wege des steuerfreien Umtausches nach § 36. 
(6) Etwaige Portokosten trägt der Antragsteller. 
(7) Die Stempelzeichen, für die Ersatz gewährt ist, werden bei einer von der Direktiv- 
behörde zu bestimmenden Amtsstelle in Gegenwart zweier Beamter vernichtet.
	        
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