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bei der Ausgabe von Aktien zu einem den Nennwert übersteigenden Betrag die Versteuerung
richtig erfolgt ist und ob für die Ausgabe der Aktien der Schlußnotenstempel.ntrichtet ist.
Auch ist bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung die Richtigkeit der Aufstellungen über die Höhe der den Aufsichtsratsmitgliedern
gewährten Vergütungen zu prüfen.
(4) Bei der Prüfung von Gewerkschaften ist insbesondere festzustellen, ob ausgeschriebene
Zubußen ordnungsmäßig zur Versteuerung angemeldet sind.
(5) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung nach den Tarifnummern 4 und 6 ist insbesondere
das Augenmerk auch darauf zu richten, daß in allen Fällen, in denen im Gesetze
die Ausstellung von Schlußnoten und Frachturkunden vorgeschrieben ist, gehörig verstempelte
Schlußnoten und Frachturkunden ausgestellt sind, daß im Falle des §24 des Gesetzes den
Vorschristen wegen Entrichtung des zusätzlichen Stempels entsprochen ist und daß die Vergünstigung
des § 23 Abs. 2, 3 des Gesetzes nicht zu Unrecht in Anspruch genommen wird.
Daneben ist festzustellen, ob auch den sonstigen Vorschriften, z. B. wegen Form der Schlußnoten
und des Zeitpunkts ihrer Ausstellung, entsprochen wird. Soweit die Einsicht der
Schlußnoten und Frachturkunden zur Prüfung der Abgabenentrichtung nicht ausreicht oder
solche Urkunden bei der Stelle nicht vorhanden zu sein brauchen, ist die Einsicht des Schriftwechsels,
der Belege und sonstigen Schriftstücke sowie der Geschäftsbücher erforderlich. Im
Falle der Entrichtung der Abgabe aus Tarifnummer 4 a im Wege der Abrechnung ist
nachzuprüfen, ob das Steuerbuch oder das an seine Stelle tretende Geschäftsbuch vorschriftsmäßig
geführt ist und die in Betracht kommenden Geschäfte vollständig und
richtig eingetragen und versteuert, auch nur solche Geschäfte steuerfrei oder nach ermäßigten
Sätzen behandelt sind, für welche ein gesetzlicher Befreiungs= oder Ermäßigungsauspruch
besteht. Hinsichtlich des Eisenbahnfrachtstempels findet jedoch die Prüfung
nach den Frachtkarten und den amtlichen Büchern oder Listen, in welchen die Frachtbeträge
einzeln nachgewiesen werden, nur statt, sofern der Betrag des verwendeten Stempels
aus diesen ersichtlich ist.
(6) Bei der Prüfung des Totalisatorbetriebs wird neben der richtigen Versteuerung der
Spielumsätze soweit tunlich auch zu überwachen sein, ob den Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung
(vgl. Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 4. Juli 1905
— Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1906 S. 531 —) dauernd genügt wird.
Außerdem ist der Ermittlung und Unterdrückung etwaiger verbotener Wettunternehmungen
Aufmerksamkeit zuzuwenden.
(7) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung von Geldumsätzen ist durch stichprobenweise
Nachprüfung der Zusammenstellungen (§ 172 Abs. 2 und § 176 Abs. 2) sowie gegebenenfalls
der mit Empfangsbescheinigung versehenen Anmeldungen festzustellen, ob alle steuer-