Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

1028

bei  der  Ausgabe  von  Aktien  zu  einem  den  Nennwert  übersteigenden  Betrag  die  Versteuerung
richtig  erfolgt  ist  und  ob  für  die  Ausgabe  der  Aktien  der  Schlußnotenstempel.ntrichtet  ist.
Auch  ist  bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  die  Richtigkeit  der  Aufstellungen  über  die  Höhe  der  den  Aufsichtsratsmitgliedern
  gewährten  Vergütungen  zu  prüfen.

(4)  Bei  der  Prüfung  von  Gewerkschaften  ist  insbesondere  festzustellen,  ob  ausgeschriebene
Zubußen  ordnungsmäßig  zur  Versteuerung  angemeldet  sind.

(5)  Bei  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nach  den  Tarifnummern  4  und  6  ist  insbesondere
  das  Augenmerk  auch  darauf  zu  richten,  daß  in  allen  Fällen,  in  denen  im  Gesetze
die  Ausstellung  von  Schlußnoten  und  Frachturkunden  vorgeschrieben  ist,  gehörig  verstempelte
Schlußnoten  und  Frachturkunden  ausgestellt  sind,  daß  im  Falle  des  §24  des  Gesetzes  den
Vorschristen  wegen  Entrichtung  des  zusätzlichen  Stempels  entsprochen  ist  und  daß  die  Vergünstigung
  des  §  23  Abs.  2,  3  des  Gesetzes  nicht  zu  Unrecht  in  Anspruch  genommen  wird.
Daneben  ist  festzustellen,  ob  auch  den  sonstigen  Vorschriften,  z.  B.  wegen  Form  der  Schlußnoten
  und  des  Zeitpunkts  ihrer  Ausstellung,  entsprochen  wird.  Soweit  die  Einsicht  der
Schlußnoten  und  Frachturkunden  zur  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nicht  ausreicht  oder
solche  Urkunden  bei  der  Stelle  nicht  vorhanden  zu  sein  brauchen,  ist  die  Einsicht  des  Schriftwechsels,
  der  Belege  und  sonstigen  Schriftstücke  sowie  der  Geschäftsbücher  erforderlich.  Im
Falle  der  Entrichtung  der  Abgabe  aus  Tarifnummer  4  a  im  Wege  der  Abrechnung  ist
nachzuprüfen,  ob  das  Steuerbuch  oder  das  an  seine  Stelle  tretende  Geschäftsbuch  vorschriftsmäßig
  geführt  ist  und  die  in  Betracht  kommenden  Geschäfte  vollständig  und
richtig  eingetragen  und  versteuert,  auch  nur  solche  Geschäfte  steuerfrei  oder  nach  ermäßigten
  Sätzen  behandelt  sind,  für  welche  ein  gesetzlicher  Befreiungs=  oder  Ermäßigungsauspruch
  besteht.  Hinsichtlich  des  Eisenbahnfrachtstempels  findet  jedoch  die  Prüfung
  nach  den  Frachtkarten  und  den  amtlichen  Büchern  oder  Listen,  in  welchen  die  Frachtbeträge
  einzeln  nachgewiesen  werden,  nur  statt,  sofern  der  Betrag  des  verwendeten  Stempels
  aus  diesen  ersichtlich  ist.

(6)  Bei  der  Prüfung  des  Totalisatorbetriebs  wird  neben  der  richtigen  Versteuerung  der
Spielumsätze  soweit  tunlich  auch  zu  überwachen  sein,  ob  den  Voraussetzungen  für  die  Steuerbegünstigung
  (vgl.  Ziffer  III  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  vom  4.  Juli  1905
—  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1906  S.  531  —)  dauernd  genügt  wird.
Außerdem  ist  der  Ermittlung  und  Unterdrückung  etwaiger  verbotener  Wettunternehmungen
Aufmerksamkeit  zuzuwenden.

(7)  Bei  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  von  Geldumsätzen  ist  durch  stichprobenweise
Nachprüfung  der  Zusammenstellungen  (§  172  Abs.  2  und  §  176  Abs.  2)  sowie  gegebenenfalls
  der  mit  Empfangsbescheinigung  versehenen  Anmeldungen  festzustellen,  ob  alle  steuer-