Metadaten : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Gerichts-Notare  in  der  vorgezeichneten  neuen  Laufbahn  sich  erwerben  werden,  wird  das
Justiz-Ministerium  zu  Unserer  Kenntniß  bringen,  welchem  die  sich  auszeichnenden  Individuen
  durch  die  Kreis-Gerichtshöfe  zu  benennen  sind,  deren  einsichtsvolle  pflichtmäßige
Mitwirkung  zu  Erreichung  der  vorliegenden  landesväterlichen  Absichten  Wir  überhaupt  in
jeder  Beziehung  vertrauensvoll  erwarten.

Gegeben,  Sturtgart,  den  31.  Dezember  15116.

unterzeichnet:)  Wil  h  elm.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekbretär,
(Unterz.)  Vellnagel.