Nr. 76. 1033
Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das anliegende Muster 45 dient Wiser
dabei als Vorbild. Wenn eine Steuerstelle nicht zur Erhebung der Stempelabgabe ohne
Einschränkung befugt ist, braucht das Einnahmebuch den Vordruck nur für diejenigen Er—
hebungen zu enthalten, zu welchen sie ermächtigt ist. Soweit eine Stundung der Abgabe
nach den 88 102, 251 erfolgt, können dem Vordruck die zum gesonderten Nachweis der
gestundeten Beträge erforderlichen Spalten hinzugefügt werden.
(2) Amtsstellen, welche nur mit dem Verkaufe von Stempelmarken und abgestempelten
Vordrucken oder mit der Abstempelung von Vertragsurkunden (8 27 des Gesetzes beauftragt
sind, können die Einnahme dafür nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde
auch in anderen Büchern nachweisen. Auf diese finden die im § 247 Abs. 2, 3 getroffenen
Anordnungen keine Anwendung.
§ 242.
Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von den zur Erhebung von Stempel= 2. An-
abgaben befugten Steuerstellen, mit Ausnahme der im § 241 Abs. 2 genannten, ein An= meldungs-
meldungsbuch zu führen, für welches das Muster 46 als Vorbild dient. In dieses sind
alle zur Entrichtung der Abgabe sowie zur Vornahme steuerpflichtiger oder steuerfreier Ab.
stempelungen vorgeschriebenen Anmeldungen oder sonstigen Nachweise (vgl. Ziffer 1 der
Anleitung zu Muster 46) sofort nach Eingang einzutragen mit alleiniger Ausnahme der
vorläusigen Anmeldungen nach Muster 5, 12 und 14. Durch dieses Buch ist einerseits
die Entrichtung der Abgabe oder die steuerfreie Abfertigung in allen Fällen, abgesehen von
dem bloßen Verkaufe vorrätig gehaltener Wertzeichen, festzuhalten und anderseits die Stempelung
derjenigen Wertpapiere und Lose, welche von der Stempelabgabe befreit sind, jedoch mit
einem Stempelabdrucke versehen werden müssen, und die richtige Berechnung von Vergütungen,
für welche nach Tarifnummer 9 Abs. 2 Steuerfreiheit beansprucht wird, zu überwachen.
§ 243.
(1) Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Wertpapiere der in Tarifnummer 18, 3. Merköuch.
Tarifnummer 2, 3 bezeichneten Art und die zur Versteuerung von Einzahlungen der in
Tarifnummer 1 B Abs. 2 bezeichneten Art ermächtigten Steuerstellen führen außerdem ein
Merkbuch über diejenigen Anzeigen, welche nach § 12 des Gesetzes und § 33 dieser Be-
stimmungen zu erstatten sind. Für das Merkbuch dient Muster 47 als Vorbild. 2½
(2) Im Merktbuch ist unter entsprechender Anderung des Vordrucks eine besonderr
Abteilung anzulegen zur Ausführung der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Uberwachung der
Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 3 A von dem im § 17 des Gesetzes bezeichneten
llschaften.
Gesellschaften 180