Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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8 244. 
4. Stempel- (1) Von den Steuerstellen, welche Stempelmarken, Stempelbogen und gestempelte Vor- 
zeichenbuch. drucke zu verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe der Stempelzeichen ein 
besonderes Stempelzeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung von der obersten Landesfinanz- 
behörde bestimmt wird. 
(2) In dem Buche wird auch unter Benennung der Empfänger die Ausgabe der 
Stempelzeichen vachgewiesen, für welche ein Wertbetrag nicht zu erheben ist. 
(3) Die zum Umtausch zurückgegebenen gestempelten Schlußnotenvordrucke und Stempel- 
marken sind, bevor sie vereinnahmt werden, auf ihre Echtheit und Unversehrtheit zu prüfen. 
§ 245. 
rrssPv7 (1) Vordrucke zu Stempelbogen (§ 18 Abs. 4, § 182 Abs. 2) sind wie Stempel- 
ehandlung 
der Vordruckezeichen sogleich beim Empfang im Stempelzeichenbuche zu buchen und bleiben im Gewahrsam 
zu Stempel= der Steuerstelle. 
bbanen und (2) Wird die Ausfertigung eines Stempelbogens schriftlich beantragt und der Wert- 
bogen. betrag bar eingezahlt, so ist die Einzahlung als Erlös aus Stempelbogen im Einnahmebuche 
nachzuweisen. 
(3) Nach Ausfertigung des Stempelbogens ist der Vordruck im Stempelzeichenbuche 
vom Bestand abzuschreiben und in diesem die Ausfertigung des Bogens unter Angabe der 
Nummer und des Geldbetrags gleichzeitig zu buchen. 
* 246. 
(1) Von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist über die Aus- 
fertigung von Stempelbogen für jedes Rechnungsjahr ein Kontrollbuch nach Anleitung des 
aet . Musters 48 zu führen. Die Nummer des Kontrollbuchs ist von ihm auf dem Stempel- 
r— bogen und dem Antrag anzugeben. « 
(2) Die Anträge auf Ausfertigung eines Stempelbogens sind nach der Reihenfolge 
der Nummer zu heften und bis zum Schlusse des Vierteljahrs bei dem Kontrollbuch auf— 
zubewahren. Demnächst werden sie Beleg zum Einnahmebuche. 
6. Kontroll- 
buch. 
§ 247. 
7. Prüfung (1) Die in den §§ 241, 242 bezeichneten Bücher werden nach Ablauf jedes Viertel- 
zunn Mufur jahrs abgeschlossen und mit den dazu gehörigen Belegen an die Direktivbehörde zur Prüfung 
Bücher, eingereicht. Auf die Erledigung der Erinnerungen sind die für die Zollverwaltung erteilten 
Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 
(2) Die Einnahme= und Anmeldungsbücher und die dazu gehörigen Belege, soweit sie
	        
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