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scheidungszeichen eine besondere Nummer, welche nicht veröffentlicht wird. Die Unterscheidungs-
nummern werden den obersten Landesfinanzbehörden von dem Reichskanzler (Reicheschatzamt)
mitgeteilt.
(2) Die Abstempelungen sind durch die Kassenbeamten der Steuerstelle zu beaufsichtigen.
Die Kassenbeamten haben die Stempel, solange diese nicht benutzt werden, und das Zähl-
werk der Prägestempelmaschinen, solange es nicht zu Reinigungszwecken usw. freigegeben
werden muß, mindestens jedoch während der Dauer der Benutzung der Maschine unter amt-
lichem Verschlusse zu halten.
(3). Die Aufsicht der Kassenbeamten (Abs. 2) hat sich auch darauf zu erstrecken, daß
der Prägestempel vor Beginn der Abstempelung auf den richtigen Tag (zu vergleichen § 27
Abs. 3) eingestellt wird und daß nur zur Abstempelung angemeldete Wertpapiere usw. ab-
gestempelt werden. Zu letzterem Zwecke ist bei Prägestempelmaschinen der Stand des Zähl-
werks vor Beginn und nach Beendigung der Abstempelung festzustellen und mit der Anzahl
der zur Abstempelung angemeldeten Papiere zu vergleichen.
g 260.
* Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen zur Entrichtung der Stempelabgabe
Anmeihungen. #usw. sind mit dem Tage des Eingangs, der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem
deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle zu versehen. Die An-
meldungen und sonstigen Anzeigen, welche in das Anmeldungsbuch (8 242) einzutragen
sind, sind nach den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen.
8 361.
11. Stundung « ' ;
hes Lbotterie. Die Genehmigung zum Beginne des Absatzes von Lotterielosen vor der Entrichtung der
stempels. Abgabe (§ 36 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterielosen erfolgen
auf Gefahr und, soweit die Stundung für länger als neun Monate bewilligt ist, für Rechnung
der Landesregierungen.
10. Behand-
g 252.
12. Buchung (1) Die abgabenfreie Abstempelung von Ersatzstücken (88 224 bis 225) ist nur durch
sien ua das Anmeldungsbuch (§ 242) nachzuweisen.
· (2) Als Ersatz für verdorbene gestempelte Vordrucke und Stempelmarken zu verabfolgende
Stempelzeichen sind lediglich im Stempelzeichenbuche (§ 244) abzuschreiben.
8 263.
Die für Arbitragegeschäfte zurückgezahlten Beträge sind in den Kassenbüchern ge-
sondert von den sonstigen Erstattungen und zwar getrennt nach Erstattungen im Arbitrier-