Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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drucke, die Anmeldung und die Abstempelung von Wertpapieren, Urkunden und Vordrucken 
und die Buchführung betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder zu ergänzen. 
(2) Im Einverständnis mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die obersten 
Landesfinanzbehörden die in § 17 Abs. 1, § 61 Abs. 4, §§ 72, 130, 196, 220 den 
Direktivbehörden zugewiesenen Geschäfte und Entschließungen sowie in den Fällen der Tarif- 
nummern 4, 6, 10, 11, 12 die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung 
zu Unrecht entrichteter Stempelabgaben (§ 226) auf Behörden übertragen, die den Direktiv- 
behörden untergeordnet sind.
	        
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