94
und dergleichen), gleichviel, ob diese in das Fahrgeld eingerechnet sind oder daneben besonders
erhoben werden. Für den Personenverkehr auf Wasserstraßen und Landwegen sowie für den
Gepäckverkehr gilt Entsprechendes.
(2) Zuschlagkarten für Reisende ohne gültigen Fahrausweis und für Hunde, die ohne
einen solchen Ausweis mitgeführt werden (Eisenbahnverkehrsordnung §§ 16, 27), ferner
ähnliche Strafgebühren, die ein Betriebsunternehmer im Falle des Nichtvorhandenseins eines
gültigen Fahrausweises vom Reisenden erhebt, bleiben bei Erhebung der Abgabe außer Betracht.
(3) Bei der Personenbeförderung im Shiffsverkehr ist die von dem Beförderungsunter-
nehmer in dem Fahrpreis miterhobene Vergütung für die Benutzung einer Landungsbrücke
oder eines Landungsboots in Ansehung der Abgabepflicht als ein Teil des Beförderungspreises
anzusehen, einerlei ob diese Kosten endgültig dem Beförderungsunternehmer oder einem Dritten
zufließen.
(4, Leistungen, welche von dem Beförderungsunternehmer auf Grund bestehender Ver-
träge an Wegeeigentümer oder Wegeunterhaltungspflichtige für die Anlage und den Betrieb
von Klein= oder Straßenbahnen oder eines in § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Unter-
nehmens ohne Rücksicht auf die einzelne Beförderung zu entrichten sind, dürfen ebenso wie
sonstige Betriebskosten bei der Berechnung der Abgabe nicht ausgeschieden werden.
(5) Sind Gebühren für Nebenleistungen in den Besörderungspreis eingerechnet, so ist
die Abgabe von dem Gesamtpreis zu entrichten. Im übrigen bleiben bare Auslagen des
Betriebsunternehmers bei der Berechnung der Abgabe außer Betracht.
§ 48.
Zum § des Gesetzes.
7. Einrech- (1) Es wird zugelassen, daß in Tarifsätze, die die Beförderung von Personen, Reise-
Dmee de gepäck und Gütern gleichzeitig umfassen, die Abgabe nicht eingerechnet wird. Für den
Norundung. Personen= und Gepäckverkehr auf Wasserstraßen und Landwegen kann die zuständige oberste
Landesfinanzbehörde in Fällen besonderen Bedürfnisses Ausnahmen von der Vorschrift, daß
die Abgabe in die veröffentlichten Tarife einzurechnen ist, gestatten.
(2) Abgabebeträge, die nicht in die Tarifsätze eingerechnet sind, werden bei einem Beförderungs-
entgelt von nicht mehr als einer Mark auf volle fünf Pfennig, bei einem höheren Beförderungs-
entgelt auf volle zehn Pfennig aufgerundet.
§ 49.
Zum § 11 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes.
*. Abgabesätze (1) Auf Strecken ausländischer Bahnen auf Reichsgebiet gelten für die Klassen der
espu außerdeutschen Bahnen dieselben Abgabesätze wie für die gleichbezeichneten Klassen der
ddeoutschen Bahnen.