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(2) Für den Personenschiffsverkehr mit nur zwei Klassen wird, soweit nicht im Einzelfall
auf dem im § 11 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Weg etwas anderes bestimmt wird, die
I. Klasse der Fahrllasse 2 und die 2. Klasse der Fahrklasse 3 im Sinne des § 11 Abs 1 gleichgestellt.
(3) Die Abgabe aus den zur Benutzung einer höheren Fahrklasse berechtigenden Ülbergangs=
karten beträgt für alle Fahrklassen einheitlich 12 v. H. Soweit die Feststellung des
geschuldeten Abgabebetrags mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die
Landesregierung mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) die Abführung der
Abgabe im Wege der Abfindung zulassen.
(4) Von Zuschlägen für die Benutzung von Luxuszügen ist die Abgabe nach dem
Abgabesatze der 1. Fahrklasse, von Zuschlägen für die Benutzung von Güterzügen nach dem
Abgabesatze der 3. Fahrklasse zu berechnen.
(5) Bei Sonderfahrten, bei denen der Beförderungspreis ohne Berücksichtigung von
Klassen berechnet wird, ist die Abgabe nach dem Abgabesatze der 3. Fahrklasse zu entrichten.
Bei gemischten Sonderzügen ist die Abgabe von dem Anteil zu berechnen, der von dem
Gesamtbeförderungspreis auf die Personen= und Gepäckbeförderung entfällt. Leerlaufgebühren,
die bei Abbestellung von Sonderzügen oder besonders gestellten Wagen erhoben werden,
sind abgabefrei.
(6) Wird für Begleiter von Tieren, Flugapparaten und dergleichen, von Bienen,
lebenden Fischen, Fischbrut und Sprengstoffen das Fahrgeld nach dem Einheitssatze der
4. (3b) Klasse oder nach einem geringeren Einheitssatze berechnet, so ist die Abgabe nach
dem Abgabesatze der 4. Fahrklasse zu entrichten.
(7) Von Zuschlagkarten, die neben dem Fahrausweise mit der Berechtigung gelöst
werden, statt der Eisenbahn das Schiff zu benutzen, ist die Abgabe nach dem Abgabesatze
zu entrichten, der für die Schiffsfahrklasse gilt, zu deren Benutzung die Zuschlagskarte berechtigt.
8 50.
Zum 8 11 Abs. 4 des Gesetzes.
(1) Die Beförderung von Hunden, die von Reisenden mitgeführt werden, sowie von
Fahrrädern, die im Eisenbahnverkehr auf Fahrradkarte befördert werden, gilt als Beförderung
im Gepäckverkehre. Das gleiche gilt von Arzneimittel- und anderen Sendungen, die im
Eisenbahnverkehr ohne Begleitpapiere regelmäßig zur Beförderung aufgeliefert werden und
für die tarifmäßig eine feste Gebühr zu entrichten ist.
(2) Reisegepäck, das zu den Sätzen des Expreßguttarifs auf Gepäckschein abgefertigt
wird, gilt für die Besteuerung als Expreßgut.
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9. Gepär-
verkehr.