Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 15. 95 
(2) Für den Personenschiffsverkehr mit nur zwei Klassen wird, soweit nicht im Einzelfall 
auf dem im § 11 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Weg etwas anderes bestimmt wird, die 
I. Klasse der Fahrllasse 2 und die 2. Klasse der Fahrklasse 3 im Sinne des § 11 Abs 1 gleichgestellt. 
(3) Die Abgabe aus den zur Benutzung einer höheren Fahrklasse berechtigenden Ülbergangs= 
karten beträgt für alle Fahrklassen einheitlich 12 v. H. Soweit die Feststellung des 
geschuldeten Abgabebetrags mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die 
Landesregierung mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) die Abführung der 
Abgabe im Wege der Abfindung zulassen. 
(4) Von Zuschlägen für die Benutzung von Luxuszügen ist die Abgabe nach dem 
Abgabesatze der 1. Fahrklasse, von Zuschlägen für die Benutzung von Güterzügen nach dem 
Abgabesatze der 3. Fahrklasse zu berechnen. 
(5) Bei Sonderfahrten, bei denen der Beförderungspreis ohne Berücksichtigung von 
Klassen berechnet wird, ist die Abgabe nach dem Abgabesatze der 3. Fahrklasse zu entrichten. 
Bei gemischten Sonderzügen ist die Abgabe von dem Anteil zu berechnen, der von dem 
Gesamtbeförderungspreis auf die Personen= und Gepäckbeförderung entfällt. Leerlaufgebühren, 
die bei Abbestellung von Sonderzügen oder besonders gestellten Wagen erhoben werden, 
sind abgabefrei. 
(6) Wird für Begleiter von Tieren, Flugapparaten und dergleichen, von Bienen, 
lebenden Fischen, Fischbrut und Sprengstoffen das Fahrgeld nach dem Einheitssatze der 
4. (3b) Klasse oder nach einem geringeren Einheitssatze berechnet, so ist die Abgabe nach 
dem Abgabesatze der 4. Fahrklasse zu entrichten. 
(7) Von Zuschlagkarten, die neben dem Fahrausweise mit der Berechtigung gelöst 
werden, statt der Eisenbahn das Schiff zu benutzen, ist die Abgabe nach dem Abgabesatze 
zu entrichten, der für die Schiffsfahrklasse gilt, zu deren Benutzung die Zuschlagskarte berechtigt. 
8 50. 
Zum 8 11 Abs. 4 des Gesetzes. 
(1) Die Beförderung von Hunden, die von Reisenden mitgeführt werden, sowie von 
Fahrrädern, die im Eisenbahnverkehr auf Fahrradkarte befördert werden, gilt als Beförderung 
im Gepäckverkehre. Das gleiche gilt von Arzneimittel- und anderen Sendungen, die im 
Eisenbahnverkehr ohne Begleitpapiere regelmäßig zur Beförderung aufgeliefert werden und 
für die tarifmäßig eine feste Gebühr zu entrichten ist. 
(2) Reisegepäck, das zu den Sätzen des Expreßguttarifs auf Gepäckschein abgefertigt 
wird, gilt für die Besteuerung als Expreßgut. 
23 
9. Gepär- 
verkehr.
	        
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