Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

13. Abrech- 
nungs- 
eitraum. 
II. Gegen- 
rand der 
rrechnung. 
98. 
a) über einen Fahrpreis entweder gar kein oder kein der Bestimmung des Satz 2 
entsprechender abgabepflichtiger Fahrausweis ausgegeben, 
b) ein bereits einmal verwendeter abgabepflichtiger Fahrausweis von neuem ausge- 
geben oder als Fahrausweis zugelassen, 
c) ein abgabepflichtiger Fahrausweis in der Versteuerungsnachweisung des Ausgabe- 
monats nicht verrechnet oder der Vorschrift des Satz 2 zuwider nicht gehörig 
entwertet ist, 
eine von der Oberbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Vertragsstrafe bis 
zu einhundert Mark, unabhängig von der daneben etwa verwirkten gesetzlichen Strafe zu 
zahlen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. 
(5) Nichtstaatliche Eisenbahnen, Kleinbahnen und Straßenbahnen, die nicht von öffent- 
lichen Körperschaften betrieben werden, sowie die auf Antrag zum Abrechnungsverfahren 
zugelassenen Personenbeförderungsunternehmungen haben auf Verlangen der Oberbehörde für 
die Entrichtung der Abgabe Sicherheit in Höhe des durchschnittlichen anderthalbfachen Monats- 
betrags der Abgabe zu leisten. Die Sicherheit ist nach den für die Sicherheitsleistung bei 
Zollstundungen geltenden Vorschriften zu bestellen. 
*54. 
Reichs= und Staatsbetriebe haben jeweilig für den Zeitraum abzurechnen, der in den 
einzelnen Betrieben für die Abrechnung über die Fahrgeldeinnahmen vorgeschrieben ist. Die 
Abrechnung mit der Steuerstelle ist zu bewirken, sobald über die Fahrgeldeinnahme abge- 
rechnet ist. Bei den übrigen Betrieben erfolgt die Abrechnung für die im Laufe eines 
Kalendermonats ausgekommenen Einnahmen bis zum 25. des auf den Einnahmemonat 
solgenden Monats. Auf Antrag kann auch bei diesen Betrieben die Abrechnung nach Maß- 
gabe von Satz 1, 2 von der Oberbehörde gestattet werden. 
§ 55. 
(1) Der Abrechnung ist die für den Abrechnungszeitraum (8 54) in den einzelnen 
Fahrklassen oder aus den besonderen Fahrausweisen und ans den besonderen Beförderungs- 
arten sowie im Gepäckverkehr an Fahrgeld oder Gepäckfracht aufgekommene Gesamteinnahme 
mit Einschluß der Abgabe zugrunde zu legen. Eine Abrechnung über die einzelnen Abgabe- 
beträge unterbleibt. 
(2) Mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) können auf Anordnung der 
Landesregierung die abgabepflichtigen Einnahmen aus den durch Fahrkartendruckmaschinen 
in den Verkaufsstellen hergestellten Fahrausweisen nach einem vereinfachten Verfahren 
berechnet werden.
	        
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