Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 1111 
Muster 29. 
(Ausführungsbestimmungen § 154 
Abs. 1, § 160.) 
(Seite 1.) 
Steuerkarte 
gölig k. Aafenthaltstage im inlande während cder 
  
   
zeit voon 189 = bis zu. 
  
ausgestellt ### 
zu dem nachstehend beschriebenen Kraftfahrzeuge: 
(Art des Fahrzeugs, Kraftquellee 
(Gesondere Kennzelchen: Herstellungstirma und Fabrnummer, Plerdekrzäfte, Elgengewicht) 
biese Steuerkarte Ist bel der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentilchen Wegen und Piätzen stets mitzuflhren 
Zur Beachtun üund den Zoll. und Sienerbeamten sowis den Pollzelbsamten auf Verlangen vorzureigen. Sie muss bel ledem 
Eeebertritte zur Boschelnlgung des Eln- oder usgange dem Grenzrollamnte vorgelegt werden. 
(Seite 2.) 
Für das vorseitig beschriebene Kraftfahrzeug ist auf die Gülltigkeitsdauer dieser Karte die 
  
Reichsstempelabgabe mit. M. — h Vartk 
..— 
  
  
und die Gebühr für die Zuteilung des polizeilichen Kennzeichens mit . — 
. .Jö....— 
in öuchstabee-—i1•————— Nark entrichtet worden. 
Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte Nr.e der Bezirksliste 
dode in. 
mit Gültigkeitsdauer für 
  
aAufenthaltstage. 
  
Unter Anrechnung der für letztere Karte entrichteten Beträge sinM. — 
(Nicht Zutrelfendes Is tzu strelchen.) 
Mark — Beichsstempelabgabe und———M. — 
  
  
  
In Buchstaben: 
  
  
  
  
  
  
  
  
z sechetacee-Hark — Gebühhr für das polizeiliche Kennzeichen 
nacherhoben worden. 
;;; en 19.. 
Nr. der Bezirksliste. 
Wih (Steuerstelle) 
Nr. desEinnahmebuchs. 
(Unterschriftnn)
	        
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