— 50 —
§. 167.
Wer durch eine Thätlichkeit oder Drohung Jemand hindert,
den Gottesdienst einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft
auszuüben, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen
zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte durch Erregung
von Lärm oder Unordnung den Gottesdienst oder einzelne gottesdienstliche
Verrichtungen einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft
vorsätzlich verhindert oder stört, wird mit Gefängniß
bis zu drei Jahren bestraft.
§. 168.
Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrsam der dazu
berechtigten Person wegnimmt, ingleichen wer unbefugt ein Grab
zerstört oder beschädigt, oder wer an einem Grabe beschimpfenden
Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft ;
auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Zwölfter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den
Personenstand.
§. 169.
Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder
wer auf andere Weise den Personenstand eines Anderen vorsätzlich
verändert oder unterdrückt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren
und, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen
wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 170.
Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Theile ein gesetzliches
Ehehinderniß arglistig verschweigt, oder wer den anderen
Theil zur Eheschließung arglistig mittels einer solchen Täuschung
verleitet, welche den Getäuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe
anzufechten, wird, wenn aus einem dieser Gründe die Ehe auf=