Full text : Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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§.  167.

Wer  durch  eine  Thätlichkeit  oder  Drohung  Jemand  hindert,
den  Gottesdienst  einer  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft
auszuüben,  ingleichen  wer  in  einer  Kirche  oder  in  einem  anderen
zu  religiösen  Versammlungen  bestimmten  Orte  durch  Erregung
von  Lärm  oder  Unordnung  den  Gottesdienst  oder  einzelne  gottesdienstliche
  Verrichtungen  einer  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft
  vorsätzlich  verhindert  oder  stört,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

§.   168.

Wer  unbefugt  eine  Leiche  aus  dem  Gewahrsam  der  dazu
berechtigten  Person  wegnimmt,  ingleichen  wer  unbefugt  ein  Grab
zerstört  oder  beschädigt,  oder  wer  an  einem  Grabe  beschimpfenden
Unfug  verübt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft ;
auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Zwölfter  Abschnitt.

Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehung  auf  den
Personenstand.

§.  169.

Wer  ein  Kind  unterschiebt  oder  vorsätzlich  verwechselt,  oder
wer  auf  andere  Weise  den  Personenstand  eines  Anderen  vorsätzlich
verändert  oder  unterdrückt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren
und,  wenn  die  Handlung  in  gewinnsüchtiger  Absicht  begangen
wurde,  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.   170.

Wer  bei  Eingehung  einer  Ehe  dem  anderen  Theile  ein  gesetzliches
  Ehehinderniß  arglistig  verschweigt,  oder  wer  den  anderen
Theil  zur  Eheschließung  arglistig  mittels  einer  solchen  Täuschung
verleitet,  welche  den  Getäuschten  berechtigt,  die  Gültigkeit  der  Ehe
anzufechten,    wird,  wenn  aus  einem  dieser  Gründe  die  Ehe  auf=