Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76 1167 
Grundsätze 
zur 
Auslegung des Reichsstempelgesetzes. 
J. 
Gesellschaftsverträge, Kuxe., Ausländische Aktien und Aktien- 
anteilscheine, Schuld= und Rentenverschreibungen, Genußtscheine, 
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen. 
Zu den §§ 1 bis 17 des Gesetzes und zu den Tarifnummern 1 bis 34A. 
1. Auf solche Kolonial= und ihnen gleichgestellte Gesellschaften, welche ihren Sitz in E* 
einem deutschen Schutzgebiet oder Konsulargerichtsbezirke haben, findet Zusatz 1 zur Tarif- o · 
nummer1AauchdannkeineAnwendung,wennsiedurcheinenBeschlußdesBundesrats 
die Rechtsfähigkeit erlangt haben. 
2. Den Schuld= und Rentenverschreibungen inländischer Körperschaften ländlicher oder Paseht- 
städtischer Grundbesitzer im Sinne der Tarifnummer 2à stehen die Schuld= und Renten- 
verschreibungen der von diesen zum Zwecke der Kreditbeschaffung ins Leben gerufenen Kredit- 
anstalten gleich. 
3. Den Schuld= und Rentenverschreibungen des Reichs im Sinne der Tarifnummer 2, ie 
Befreiungen unter 1 und der Tarifnummer 45 2 und Befreiungen 5 stehen die Anleihen 
der deutschen Schutzgebiete gleich. 
4. (1) Zu den Eisenbahnen im Sinne der Befreiungsvorschrift 2 zu Tarifnummer 1 Aa, geraen 
b, c, und der Tarifnummern 2 a, c, 3 A, c, e gehören auch Straßenbahnen. Eisenbahn= 
(2) Betreiben Eisenbahngesellschaften gleichzeitig Schiffahrts= oder sonstige gewerbliche gesellschaften. 
Unternehmungen, so sind sie als Eisenbahngesellschaften anzusehen, wenn dem Umfang nach 
der Eisenbahnbetrieb die Grundlage des Unternehmens bildet und ihm gegenüber die anderen 
Betriebe von mehr untergeordneter Bedeutung sind. Ausgenommen von dieser Behandlung 
sind jedoch diejenigen von derartigen Gesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen, aus 
welchen sich unmittelbar ergibt, daß die Anleihe im wesentlichen anderen als Eisenbahnzwecken 
zu dienen bestimmt ist.
	        
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