Steuerfreier
Umtausch von
Wertpapieren.
Ferusprech-
verkehr.
Zirkageschäft.
Tausch=
geschäft.
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(3) Unter Herstellung im Sinne der Befreiungsvorschrift b zu Tarifnummer 1Aa, b, e
und der Befreiungsvorschrift 2 zu Tarifnummer 3A ist nicht nur der Bau, sondern auch
der Erwerb und der Betrieb inländischer Eisenbahnen zu verstehen.
5. (1) Die Befreiung aus § 14 Abs. 2 des Gesetzes ist auch auf solche Papiere
anzuwenden, die als Ersatz für verloren gegangene und gerichtlich für kraftlos erklärte
Stücke ausgegeben werden.
(2) Die Befreiung (Abs. 1) findet ferner Anwendung, auch wenn die neu auszugebenden
Stücke über andere Einzelbeträge lauten als diejenigen, an deren Stelle sie treten, soweit
der Gesamtnennbetrag der neu auszugebenden den der bisherigen Stücke nicht übersteigt.
Werden an Stelle sogenannter Sammelkuxscheine ohne Anderung der Person des Ausstellers
Einzelkuxscheine ausgestellt, so sind diese vom Stempel befreit, wenn die früheren Kurscheine
vor dem Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 ausgestellt und daher
vom Reichsstempel befreit waren. Waren dagegen die außer Kraft tretenden Sammelkux-
scheine mit dem Reichsstempel versehen, so ist von den zum Ersatz ausgegebenen Einzelkux-
scheinen der Reichsstempel so viel mal zu entrichten, als die Anzahl der neuen Kurscheine
die Anzahl der außer Kraft tretenden übersteigt.
(3) Im übrigen tritt bei der Ausgabe neuer Wertpapiere zum Zwecke des Umtausches
eine wiederholte Stempelpflicht nur ein, wenn die neue Urkunde zu einem höheren Betrag
oder nach einer anderen Tarifnummer stempelpflichtig ist als die bisherige, oder wenn ein
neuer Aussteller (Aktiengesellschaft, Schuldner usw.) an die Stelle des ursprünglichen Aus-
stellers getreten ist. Wird die neue Urkunde zu einem höheren Betrag ausgegeben, so ist
nur der Mehrbetrag zu versteuern.
(4) Eine auf der Urkunde erfolgende Abällderung ihres Inhalts durch den Aussteller
ist im Sinne des vorstehenden Absatzes wie die Ausgabe einer neuen Urkunde zu behandeln.
II.
Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte.
Zu den 8§§ 18 bis 33 des Gesetzes und zur Tarifnummer 4.
1. Dem Geschäftsabschluß auf telegraphischem Wege ist im Sinne der Vorschrift des
§ 18 Abs. 3 des Gesetzes der Abschluß eines Geschäfts im Fernsprechverkehre gleich zu behandeln.
2. Bei sogenanten Zirkageschäften (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) ist die Abgabe vach
dem handelsüblichen Maximum der Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen
überlassen, auf Grund des § 118 Abs. 2 des Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen.
3. (1) Unentgeltliche Tauschgeschäfte der im § 25 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten
Art sind insoweit, als die beiderseits hingegebenen Beträge sich decken auch dann von der