Nr. 76. 1169
Steuer befreit, wenn z. B. wegen veschiedener Zinstermine oder nicht ganz sich deckender
Nennwerte der Stücke eine geringe Geldausgleichung stattfinden muß.
(2) Im übrigen unterliegen Tauschgeschäfte der Abgabe als ein Anschaffungsgeschäft.
Der Versteuerung ist diejenige der beiderseitigen Leistungen zu Grunde zu legen, bei welcher
sich der höhere Abgabebetrag ergibt.
4. (1) Echte Lombardgeschäfte sind auch dann nicht als Anschaffungsgeschäfte über die
Pfandstücke anzusehen, wenn dem Darlehnsgeber ausdrücklich das Recht eingeräumt ist, die
Pfandstücke zum Zwecke seiner Befriedigung im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen
des Darlehnsnehmers zu veräußern; wohl aber liegt ein Anschaffungsgeschäft vor, wenn dem
Darlehnsgeber das Recht eingeräumt wird, die Pfandstücke selbst anzukaufen.
(2) Uneigentliche Lombardgeschäfte sowie uneigentliche Leih-, Miet= und Depotgeschäfte,
bei denen der Empfänger befugt ist, an Stelle der empfangenen Gegenstände andere Gegen-
stände gleicher Art zurückzugeben, unterliegen, soweit sie nicht nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes
steuerfrei bleiben, der Abgabe als ein Anschaffungsgeschäft.
5. Anschaffungsgeschäfte über Zinsscheine und Gewinnanteilscheine sind der Reichs-
stempelabgabe nicht unterworfen.
6. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 des Gesetzes und der Ermäßigung 3 zur
Tarifnummer 4 a finden auch auf Geschäfte über solche Wertpapiere Anwendung, über die
nach §§ 63, 64 des Börsengesetzes vom Z. Mai 1908 Termingeschäfte mit der Wirkung
verboten sind, daß eine Klage aus ihnen nicht stattfindet, anderseits aber das Gezahlte
nicht zurückgefordert werden kann.
7. (1) Vermittlergebühren (Provisionen, Courtagen) bleiben bei der Berechnung der
Abgabe außer Betracht.
(2) Bei Stellgeschäften ist das Stellgeld bei der Berechnung der Abgabe als Teil des
Kaufpreises mit in Ansatz zu bringen.
8. (1) Besteht zwischen mehreren Firmen eine Meta-Geschäftsverbindung, so sind die
Abrechnungen zwischen den Metisten über die von einem von ihnen auf eigenen Namen,
aber für gemeinschaftliche Rechnung der Metisten abgeschlossenen Geschäfte nicht als Ab-
wickelungsgeschäfte zwischen Kommissionär und Kommittenten im Sinne des § 19 Abs. 3
des Gesetzes zu betrachten.
(2) Dasselbe gilt, wenn bei Anschaffungsgeschäften, welche ein Beauftragter im Namen
des Auftraggebers abschließt, der erstere an dem Risiko des Geschäfts teilnimmt, von der zwischen
uufirggebe und Beauftragtem stattfindenden Abwickelung.
9. (1) Bei Geschäften, welche vorbehaltlich der Aufgabe geschlossen werden, ist die Aufgabe
innerhalb der im § 19 Abs. 4 des Gesetzes bestimmten Frist auch dann steuerfrei, wenn sie zu
einem anderen Kurse als dem in dem angenommenen Auftrag bestimmten erfolgt und der Be-
Lombard
, Miet.,
ot-
“
Geschäfte über
Zins= und
Gewinnanteil.
scheine.
Kostgeschäfte
im verbotenen
Termin-
handel.
Vermittler
gebühren und
Stellgeld.
Meta= und
Auftrags-
geschäfte.
Aufgabe-
geschäfte