Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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auftragte den Unterschiedsbetrag erstattet. Die Abgabe ist nach dem zwischen dem Auftrag- 
geber und dem Beauftragten vereinbarten Preise zu berechnen. 
(2) Wird die Aufgabe zurückgewiesen, so bleibt auch eine anderweite Aufgabe steuerfrei, 
wenn sie innerhalb der vorbezeichneten Frist bewirkt wird. 
(3) Wenn zwei Beauftragte, von denen jeder seinen Auftrag vorbehaltlich der Aufgabe 
angenommen und damit ein abgabepflichtiges Geschäft mit seinem Auftraggeber abgeschlossen 
hat, zur Herbeiführung des Abschlusses des endgültigen Geschäfts zwischen den beiderseitigen 
Auftraggebern lediglich als Vermittler tätig sind, so entsteht zwischen ihnen ein Anschaffungs- 
geschäft nicht; auch ist das Geschäft zwischen den beiden Auftraggebern steuerfrei, wenn die 
beiderseitige Aufgabe innerhalb der im § 19 Abs. 4 des Gesetzes bestimmten Frist erfolgt. 
10. Die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Abgabe nach § 24 Abs. 3 des 
Gesetzes besteht nicht, wenn sich das Hauptgeschäft und die Zweigstelle an Orten befinden, 
die nach den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für den Verkehr als ein Ort an- 
zusehen sind. Als Orte, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, sind die im § 15 der 
Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze bezeichneten Orte anzusehen. 
III. 
Spiel und Wette. 
Zu den §8§ 34 bis 42 des Gesetzes und zur Tarifnummer 5. 
Abgaben- 1. Als mildtätiger Zweck ist lediglich die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen anzusehen, 
befreiung. gleichviel ob der Erlös der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar an hilfsbedürftige Personen 
verteilt wird oder Anstalten zufließt, welche sich die Unterstützung Hilfsbedürftiger zur Aufgabe 
stellen. Auf Verlosungen zu gemeinnützigen oder zu religissen Zwecken, z. B. zu Kirchen- 
bauten oder Missionszwecken, erstreckt sich die Befreiung nicht. 
IV. 
Frachturkunden. 
Zu den 8§8§ 43 bis 51 des Gesetzes und zur Tarifnummer 6. 
1i 1. (1) Ausländische Flußhäfen mit unmittelbarem Seeverkehre sind im Sinne der 
Steuer, Bestimmungen des Gesetzes und des Tarifs als Seehäfen anzusehen. Im übrigen sind unter 
#lcher Häfen im Sinne dieser Bestimmungen auch alle dem Schiffsverkehre dienenden Lösch= und 
Ladeplätze zu verstehen. 
(2) Der in der Tarifnummer 6b bezeichneten Abgabe unterliegen die Urkunden über 
Sendungen zwischen inländischen Seehäfen oder Häfen an inländischen Wasserstraßen einerseits
	        
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