Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 1171 
und ausländischen Seehäfen der Nord= und Ostsee anderseits, einschließlich der norwegischen 
Häfen und der englischen und französischen Häfen im Kanal; zu den letzteren sind sämtliche 
Häfen an der Nordküste Frankreichs und an der Südküste Englands zu rechnen. 
2. Der Reinraumgehalt eines Schiffes ist in Übereinstimmung mit der Angabe der 
Vermessungsurkunde anzunehmen und nötigenfalls in die im Gesetz und Tarif angegebenen 
Maßstäbe umzurechnen. Hierbei sind 70,6 Registertons und bei nach Gewichtstonnen ge- 
eichten Schiffen 150 Tonnen 200 Kubikmeter gleichzuachten. Soweit in dem unter Tarif- 
nummer 6t( fallenden Schiffsverkehre die Vermessung nach dem Reinraumgehalte geschieht, 
sind im Sinne der Tarifbestimmung 200 Kubikmeter 150 Tonnen und im Sinne des § 44 
Abs. 1 des Gesetzes 333½ Kubikmeter 250 Tonnen gleichzuachten. 
Reinraum- 
gehalt von 
Schiffen. 
3.Einlieferungsscheine, die dem Ablader über den Empfang der Güter erteilt werden, -ingeferunge 
unterliegen der Abgabe nach Tarifnummer 6ué nicht, wenn neben ihnen über dieselbe Sendung 
eine versteuerte Frachturkunde (Ladeschein usw.) ausgestellt wird. 
4. Werden im Güterverkehr über einen Umladehafen neben dem sogenannten Durch- 
konossement (Durchfrachtbriefe) noch Zwischenfrachturkunden von oder nach dem Umladehafen 
ausgestellt, so sind deim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen auch die letzteren Fracht- 
urkunden stempelpflichtig, wenn sie aus irgendeinem Grunde im Inland ausgestellt oder bei der 
Empfangnahme oder Ablieferung der Güter verwendet werden. 
5. (1) Die Stempelabgabe für ganze Schiffsladungen ist auch dann zu entrichten, 
wenn das Schiffsgefäß nicht voll beladen ist, die Fracht aber nach ganzer Schiffsladung 
berechnet wird. Geringfügige Beiladungen berühren die Stempelpflichtigkeit nicht. 
(2) Die Stempelabgabe für ganze Schiffsladungen ist ferner dann zu entrichten, wenn 
bei nicht voll ausgenutzter Ladefähigkeit ein einheitlicher Beförderungsvertrag über den ganzen 
Schiffsinhalt vorliegt und die Fracht nicht nach ganzer Schiffsladung, sondern nach dem 
Gewicht und Rammgehalt oder nach der Stückzahl der verladenen Waren berechnet wird. 
(3) Bei inländischen und ausländischen Binnenschiffsfrachturkunden der Tarifnummer 6e6 
ist der Zeitpunkt ihrer Ausstellung für die Entscheidung der Frage, ob sie über die Ladung 
eines ganzen Schiffsgefäßes lauten, maßgebend. Zu diesen Urkunden ist daher die Stempel- 
abgabe selbst dann zu entrichten, wenn der Flußlauf nach seinen natürlichen Wasserverhält= 
nissen stromabwärts allmählich größeren Tiefgang des Schiffes zuläßt, und schon bei der 
ersten Abladung feststeht oder die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse des Schiffahrtwegs derart 
sind, daß auf der Weiterfahrt an bestimmten Orten zur ursprünglichen Befrachtung Zuladungen 
erfolgen, die nicht als unerhebliche Beiladungen anzusehen sind. 
eine. 
giden- 
cht- 
nulinken. 
Besteuerung 
nicht voll 
beladener 
Schiffe. 
6. Unter dem Frachtbetrag im Sinne der Tarifnummer 6 ist der volle Betrag der Frachtbetrag. 
Fracht zu verstehen. Bei der Beförderung von und nach ausländischen Orten ist mithin 
der Teil der Fracht mit inbegriffen, der auf die ausländische Vesürderungsstrr. entfällt.
	        
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