Nr. 76. 1173
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Absender oder Empfänger im Ausland oder
Inland wohnt. Die vorstehenden Grundsätze finden keine Anwendung, wenn der bezeichnete
Verkehr nach der besonderen Lage der Verkehrsverhältnisse nicht als ein rein ausländischer
Eisenbahnverkehr angesehen werden kann. Ob diese Voraussetzung zutrifft, wird von der
Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) entschieden.
10. Stempelpflichtig siud alle über den Beförderungsvorgang ausgefertigten Beför-
derungspapiere, also nicht nur Frachtbriefe, sondern auch Beförderungsscheine, Abfertigungs-
scheine, Brotversandscheine, Eisenbahnpaketadressen, ÜUberfuhrscheine oder andere Begleitpapiere
bei Sendungen zwischen mehreren Stationen desselben Ortes oder mehreren Ladestellen der-
selben Station, sogenannte Stations-, Orts= oder Platzsendungen.
11. (1) Werden für eine Sendung statt eines Wagens mehrere gestellt und wird die
Fracht nach besonderer Vorschrift wie für einen Wagen berechnet, so ist der Stempel nur
für einen Wagen zu berechnen. Dies gilt auch für ein zusammengehörendes Wagenpaar,
z. B. Schemel= oder Kuppelwagen, dagegen nicht, wenn der Absender mehrere Wagen benutzen
muß, weil ihm ein Wagen von der geforderten Größe oder von dem geforderten Ladegewichte
nicht gestellt werden kann und die Fracht für jeden Wagen getrennt zu berechnen ist.
(2) Bei Sonderzügen ist für jeden einzelnen Güter= oder Gepäckwagen der Wagen-
ladungsstempel getrennt zu berechnen. Der für die Stempelberechnung maßgebende Fracht-
betrag ist zu ermitteln, indem die Gebühr für die Lokomotiven durch die Wagenzahl geteilt
und dieser Betrag zu der Gebühr für jeden einzelnen Wagen zugerechnet wird. Ist die
Mindestgebühr zu berechnen, so ist sie ebenfalls durch die Wagenzahl zu teilen. Befinden
sich im Zuge auch Personenwagen, so wird bei der Verteilung jeder Personenwagen für zwei
Wagen gerechnet. Für die Personenwagen ist kein Frachturkundenstempel zu berechnen. Bei
Abfertigung des Sonderzugs auf Abfertigungsschein oder Eilfrachtbrief ist der Stempel für
Eilgut, bei Abfertigung auf gewöhnlichen Frachtbrief der Stempel für Frachtgut zu verwenden.
(3) Wird eine Sendung, für die nur eine Frachturkunde ausgestellt ist, auf einem
Teile des Weges nur in einem Wagen, auf einem anderen Teile in mehreren Wagen befördert,
z. B. beim Übergange von oder auf Kleinbahnen, so ist der Stempel nur für einen Wagen
zu berechnen.
(4) Wird eine Sendung mit einer neuen Frachturkunde weitergesandt, so ist sie als
neu aufgegeben zu behandeln. Dies gilt auch von Reexpeditionssendungen.
(5) Für die Berechnung des Wagenladungsstempels ist die wirklich berechnete Fracht
auf Eisenbahn oder Kleinbahn maßgebend, im Verkehre mit dem Ausland oder, wenn die
Beförderung teils auf Eisenbahn, teils auf Kleinbahn — auch Schmalspurbahnen — statt-
findet, für den ganzen in der Frachturkunde angegebenen Beförderungsweg. Unter Fracht
sind die Gebühren für die Beförderung des Gutes zwischen Aufgabe= und Bestimmungs-
Stempel-
pflichtige
Fracht-
urkunden.
Berechnung
des Stempels.