Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 1173 
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Absender oder Empfänger im Ausland oder 
Inland wohnt. Die vorstehenden Grundsätze finden keine Anwendung, wenn der bezeichnete 
Verkehr nach der besonderen Lage der Verkehrsverhältnisse nicht als ein rein ausländischer 
Eisenbahnverkehr angesehen werden kann. Ob diese Voraussetzung zutrifft, wird von der 
Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) entschieden. 
10. Stempelpflichtig siud alle über den Beförderungsvorgang ausgefertigten Beför- 
derungspapiere, also nicht nur Frachtbriefe, sondern auch Beförderungsscheine, Abfertigungs- 
scheine, Brotversandscheine, Eisenbahnpaketadressen, ÜUberfuhrscheine oder andere Begleitpapiere 
bei Sendungen zwischen mehreren Stationen desselben Ortes oder mehreren Ladestellen der- 
selben Station, sogenannte Stations-, Orts= oder Platzsendungen. 
11. (1) Werden für eine Sendung statt eines Wagens mehrere gestellt und wird die 
Fracht nach besonderer Vorschrift wie für einen Wagen berechnet, so ist der Stempel nur 
für einen Wagen zu berechnen. Dies gilt auch für ein zusammengehörendes Wagenpaar, 
z. B. Schemel= oder Kuppelwagen, dagegen nicht, wenn der Absender mehrere Wagen benutzen 
muß, weil ihm ein Wagen von der geforderten Größe oder von dem geforderten Ladegewichte 
nicht gestellt werden kann und die Fracht für jeden Wagen getrennt zu berechnen ist. 
(2) Bei Sonderzügen ist für jeden einzelnen Güter= oder Gepäckwagen der Wagen- 
ladungsstempel getrennt zu berechnen. Der für die Stempelberechnung maßgebende Fracht- 
betrag ist zu ermitteln, indem die Gebühr für die Lokomotiven durch die Wagenzahl geteilt 
und dieser Betrag zu der Gebühr für jeden einzelnen Wagen zugerechnet wird. Ist die 
Mindestgebühr zu berechnen, so ist sie ebenfalls durch die Wagenzahl zu teilen. Befinden 
sich im Zuge auch Personenwagen, so wird bei der Verteilung jeder Personenwagen für zwei 
Wagen gerechnet. Für die Personenwagen ist kein Frachturkundenstempel zu berechnen. Bei 
Abfertigung des Sonderzugs auf Abfertigungsschein oder Eilfrachtbrief ist der Stempel für 
Eilgut, bei Abfertigung auf gewöhnlichen Frachtbrief der Stempel für Frachtgut zu verwenden. 
(3) Wird eine Sendung, für die nur eine Frachturkunde ausgestellt ist, auf einem 
Teile des Weges nur in einem Wagen, auf einem anderen Teile in mehreren Wagen befördert, 
z. B. beim Übergange von oder auf Kleinbahnen, so ist der Stempel nur für einen Wagen 
zu berechnen. 
(4) Wird eine Sendung mit einer neuen Frachturkunde weitergesandt, so ist sie als 
neu aufgegeben zu behandeln. Dies gilt auch von Reexpeditionssendungen. 
(5) Für die Berechnung des Wagenladungsstempels ist die wirklich berechnete Fracht 
auf Eisenbahn oder Kleinbahn maßgebend, im Verkehre mit dem Ausland oder, wenn die 
Beförderung teils auf Eisenbahn, teils auf Kleinbahn — auch Schmalspurbahnen — statt- 
findet, für den ganzen in der Frachturkunde angegebenen Beförderungsweg. Unter Fracht 
sind die Gebühren für die Beförderung des Gutes zwischen Aufgabe= und Bestimmungs- 
Stempel- 
pflichtige 
Fracht- 
urkunden. 
Berechnung 
des Stempels.
	        
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