3. Sammel-
ladungs.
verkehr.
Stenerfreie
Kraft.
fahrzeuge.
Benutßung von
Lasikrafefahr=
zeugen zur
Personen=
besörderung.
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station — auch Kleinbahnstationen — zu verstehen, also z. B. auch Zuschlags= und An-
stoßfrachten, dagegen nicht Frachtzuschläge (§ 60 der Eisenbahnverkehrsordnung), Neben-
gebühren, Schutzwagengebühren, Rangiergebühren, Anschlußfrachten usw.
12. Die Annahme eines Eisenbahnsammelladungsverkehrs der Spediteure im Sinne
der Tarifnummer 6e wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Spediteur die Versendung
von Gütern verschiedener Versender vom Aufgabeorte nach dem Bestimmungsorte zusammen
auf einen Frachtbrief ausschließlich im Eisenbahnstückgutverkehre bewirkt.
V.
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge.
Zu den §§ 62 bis 71 des Gesetzes, zur Tarifnummer 8 sowie zum Gesetze
vom 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 210).
1. (1) Die einer Gemeinde gehörigen Kraftfahrzeuge sind nur dann von der Stempel-
abgabe befreit, wenn sie von der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Behörde, d. h. als
Trägerin öffentlicher Gewalt ausschließlich benutzt werden. Insoweit dagegen diese Kraft-
sahrzeuge in den von der Gemeinde betriebenen Unternehmungen gewerblicher Art, wie Gas-
anstalten, Elektrizitätswerke, Straßenbahnen, Verwendung finden, greift die Steuer-
befreiung nicht Platz.
(2) Die von Staatsbetrieben, wie Eisenbahnverwaltung, Domanialverwaltung, Berg-
werken usw., benutzten Kraftfahrzeuge unterliegen keiner Stempelabgabe, da hier der Umstand
entscheidend ist, daß das Fahrzeug im Dienste des Staates benutzt wird, ohne daß es
darauf ankommt, ob die Verwendung im Dienste einer Behörde erfolgt.
2. (1) Eine Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeugs zur Personenbeförderung liegt auch
dann vor, wenn ein Lastkraftfahrzeug seiner gewöhnlichen wirtschaftlichen Bestimmung vor-
übergehend entzogen und gelegentlich zur Personenbeförderung benutzt wird.
(2) Die Mitnahme von Personen auf einem Lastkraftfahrzeuge, die zum Einladen
und Ausladen oder zur Bedienung erforderlich sind, stellt eine Ingebrauchnahme des Fahr-
zeugs zur Personenbeförderung nicht dar.
(3) Die Fahrt mit einem Lastkraftfahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das der
gewerbsmäßigen Personenbeförderung dient, wird dadurch noch nicht steuerpflichtig, daß dabei
eine Prson mitgenommen wird, die als Führer angelernt werden soll.
(1!) Zu den von der Abgabe befreiten Kraftfahrzeugen sind auch die Mannschafts-
wagen der Feuerwehren zu rechnen, sofern sie nur zu dienstlichen Zwecken benutzt werden,
ferner die zur Krankenbeförderung oder zu Rettungszwecken benutzten Kraftfahrzeuge von