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Berter dobina 9. Erhöht sich der Wert eines Grundstücks in der Zeit zwischen dem Abschluß des
urch den Er-
werber nach Vertrags und der Auflassung dadurch, daß der Erwerber auf ihm Gebäude errichtet oder
Abschluß de bauliche Veränderungen vornimmt, so kommt diese Werterhöhung für die Berechnung des
aber vor dgr Auflassungsstempels sowie für die Entscheidung der Frage, ob das Grundstück als ein bebautes
oder unbebautes anzusehen ist (Ziffer 1 Abs. 1 der Befreiungsvorschriften am Schlusse der
Tarifnummer 11), nicht in Betracht.
we 10. Für die Anwendung der Befreiungsvorschrift 1 am Schlusse der Tarifnummer 11
ungsvor= ist unter anderem zu beachten:
schrift 1 am
Schlusse der
Tarif-
nummer 11.
Voraus-
sebungen in
der Person des
Erwerbers.
Verjahren bei
Feststellung
der Grund-
stückswerte.
Umgrenzung
des Begriffs
eines Grund-
stücks.
Einkommens.
grenze.
Enteignung.
a) Die Steuerfreiheit gilt nur für physische Personen.
b) Bei Tauschverträgen ist jeder der beiden Erwerber von der ihn treffenden
Hälfte des Reichsstempels freizulassen, wenn das von ihm erworbene Grund-
stück sich innerhalb der gesetzlichen Wertgrenze hält und in seiner Person die
Voraussetzungen der Befreiung vorliegen.
c) Bei der Übertragung eines Grundstücks durch mehrere Veräußerer oder an
mehrere Erwerber ist stets der Wert des ganzen Grundstücks zu Grunde zu legen.
d) Für den Begriff des Grundstücks ist nicht die rechtliche Einheit, auch nicht
die Eintragung im Grundsteuerkataster, Lagerbuch oder auf einem oder mehreren
Grundbuchblättern, sondern die wirtschaftliche Einheit des Besitzes das maß-
gebende Merkmal.
e) Die Vorschrift, daß für die Anwendung der Befreiungsvorschrift das Ein-
kommen der Ehegatten zusammenzurechnen ist, gilt bei Überlassungsverträgen
auch für Verlobte. «
11. Eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne der Ziffer 2 der Befreiungsvorschriften
am Schlusse der Tarifnummer 11 liegt nur dann vor, wenn nach der Landesgesetzgebung
die Verpflichtung zur Abtretung des Grundstücks aus Gründen des öffentlichen Wohles
bereits zur Zeit des Vertragsabschlusses bestand, nicht aber schon dann, wenn die Verpflich-
Verpflichtung
zur Cntrich=
tung der
tung erst nach diesem Zeitpunkt begründet wird.
12. Vereinbarungen zwischen Erwerber und Veräußerer über die Tragung der Kosten
der Veräußerung sowie die Bestimmung des § 449 B.G. B. sind für die Verpflichtung zur
Stempelab- .
gabe. Entrichtung der Stempelabgabe bedeutungslos.
Befreiung des
Landesfürsten
13. Für die Beurkundung einer Grundstücksübertragung ist eine Abgabe nicht zu ent-
und der richten, wenn der Landesfürst oder die Landesfürstin als Erwerber beteiligt sind.
Dagegen
ondesfürstin ist die Abgabe im vollen Betrage von den sonstigen Beteiligten zu erheben, wenn der Landes-
Zubehör des
gebundenen
fürst oder die Landesfürstin als Veräußerer am Rechtsgeschäfte teilnehmen.
14. Der Begriff des Zubehörs der zu Familienfideikommissen gehörenden Landgüter
Grundbesitzes, sowie der Lehn= und Stammgiter und seine Abgrenzung ist den Vorschriften des Bürger-